Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

Behördenzuständigkeit

. (1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,

1. in erster Instanz dem Heerespersonalamt und

2. in zweiter Instanz dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

(2) Die Behörden nach Abs. 1 dürfen die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Daten verarbeiten.