Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Hauptstück

Bezüge

Monatsgeld

. (1) Anspruchsberechtigten gebührt für jeden Kalendermonat ihrer Wehrdienstleistung ein Monatsgeld in der Höhe von 8,46 vH des Bezugsansatzes.

(2) Für die Kalendermonate, in denen Anspruchsberechtigte

1. den Einsatzpräsenzdienst leisten oder

2. während eines anderen Wehrdienstes zu einem Einsatz nach bis c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, herangezogen werden,

erhöht sich das Monatsgeld auf 19,47 vH des Bezugsansatzes (Einsatzmonatsgeld).