5. Hauptstück
Schlussbestimmungen
Verweisungen
. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
5. Hauptstück
Schlussbestimmungen
Verweisungen
. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.