5. Abschnitt
Praxisschulen
Organisatorische Stellung von Praxisschulen
. (1) In Pädagogische Hochschulen eingegliederte Praxisschulen sind Schulen im Sinne des Art. 14 Abs. 5 lit. a des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930.
(2) Sofern mit Zustimmung des Schulerhalters andere als in Abs. 1 genannte Schulen als Praxisschulen herangezogen werden, bleibt deren organisatorische Stellung unberührt.
