Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausschreibung

. (1) Die Funktionen des Rektors oder der Rektorin () und der Vizerektoren oder der Vizerektorinnen () sowie die Planstellen für Hochschullehr- und Vertragshochschullehrpersonen () sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung auszuschreiben. Die Ausschreibung kann zusätzlich auf andere geeignete Weise erfolgen.

(2) Die Ausschreibung hat jedenfalls zu enthalten:

1. die dienstrechtlichen Erfordernisse,

2. die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Erfüllung der mit der Funktion, der Planstelle oder des Arbeitsplatzes verbundenen Anforderungen erwartet werden,

3. – im Fall des Rektors oder der Rektorin – die Voraussetzungen des ,

4. – im Fall des Vizerektors oder der Vizerektorin – das im Organisationsplan der Funktion zugewiesene Aufgabengebiet,

5. die Art des Auswahlverfahrens,

6. die Einreichungsstelle für die Bewerbungen und

7. die Bewerbungsfrist, die nicht weniger als einen Monat betragen darf.

(3) Auf die Ausschreibung der Planstellen des Verwaltungspersonals ist das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, anzuwenden.