Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

1. Hauptstück

Organisationsrecht

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Organisation der nachstehend genannten öffentlichen Pädagogischen Hochschulen sowie das Studium an diesen:

1. Pädagogische Hochschule Kärnten,

2. Pädagogische Hochschule Niederösterreich,

3. Pädagogische Hochschule Oberösterreich,

4. Pädagogische Hochschule Salzburg,

5. Pädagogische Hochschule Steiermark,

6. Pädagogische Hochschule Tirol,

7. Pädagogische Hochschule Vorarlberg,

8. Pädagogische Hochschule Wien,

9. Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien.

(2) Dieses Bundesgesetz regelt weiters die staatliche Anerkennung von

1. Bildungseinrichtungen als private Pädagogische Hochschulen und

2. Studienangeboten als private Hochschullehrgänge.

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Akkreditierung von Privatuniversitäten (Universitäts-Akkreditierungsgesetz - UniAkkG, BGBl. I Nr. 168/1999) bleiben unberührt.

(3) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.