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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

2. Abschnitt

Private Pädagogische Hochschulen bzw. private Studienangebote

Anerkennung als private Pädagogische Hochschule bzw. als privates Bachelor- oder Bachelor- und Masterstudium, als privater Hochschullehrgang oder als privater Lehrgang

. (1) Auf Antrag einer vom Bund verschiedenen Rechtsperson ist

1. eine Bildungseinrichtung als private Pädagogische Hochschule bzw.

2. ein Studienangebot als privates Bachelor- oder Bachelor- und Masterstudium, privater Hochschullehrgang oder privater Lehrgang

anzuerkennen. Z 2 ist auch auf Studienangebote im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit () anzuwenden. Z 2 ist jedoch nicht auf Studienangebote (Lehrgänge) in der Dauer von weniger als einem Semester anzuwenden.

(2) Die Anerkennung einer Bildungseinrichtung (Abs. 1 Z 1) ist in der beantragten Dauer auszusprechen. Die Anerkennung eines Studienangebotes (Abs. 1 Z 2) ist in der beantragten Dauer, längstens jedoch auf die zweifache Dauer des Bachelor- oder des Bachelor- und Masterstudiums, Hochschullehrganges oder Lehrganges auszusprechen; eine darüber hinausgehende Anerkennung hat auf neuerlichen Antrag für längstens denselben Zeitraum zu erfolgen.

(3) Sofern nach erfolgter Anerkennung die für diese maßgeblichen Umstände nicht mehr vorliegen, ist das Erlöschen der Anerkennung mit Bescheid auszusprechen.

Beachte: Überschrift, Abs. 1 Z 2 und Abs. 2: Zum Bezugszeitraum vgl. .

Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 treten hinsichtlich der Masterstudien nicht in Kraft (vgl. ).