. Die Stammblätter nach § 8 Abs. 1 des Heizkostenabrechnungsgesetzes sind von den Wärmeabgebern gemäß den Anlagen A und B zu führen.
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 905/1994
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 25 Abs. 6 des Heizkostenabrechnungsgesetzes, BGBl. Nr. 827/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 800/1993 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz verordnet:
. Bis zum 31. Dezember 1999 können die Stammblätter auch in anderer Form geführt werden, sofern sichergestellt ist, daß sie jedenfalls die in den Anlagen A und B vorgesehenen Angaben enthalten.
. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 905/1994 · Stammfassung
Fassungen ab: 01.01.1995
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, Anl. 1, Anl. 2
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