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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 905/1994

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 25 Abs. 6 des Heizkostenabrechnungsgesetzes, BGBl. Nr. 827/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 800/1993 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz verordnet:

. Die Stammblätter nach § 8 Abs. 1 des Heizkostenabrechnungsgesetzes sind von den Wärmeabgebern gemäß den Anlagen A und B zu führen.

. Bis zum 31. Dezember 1999 können die Stammblätter auch in anderer Form geführt werden, sofern sichergestellt ist, daß sie jedenfalls die in den Anlagen A und B vorgesehenen Angaben enthalten.

. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

Anlage A

(Anm.: Anlage A ist als PDF dokumentiert.)

Anlage B

(Anm.: Anlage B ist als PDF dokumentiert.)

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 905/1994 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.01.1995

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, Anl. 1, Anl. 2

BGBl. Nr. 905/1994

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