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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 95/2002

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes 1995, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 54/1999, wird verordnet:

Die für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung der im Schülerheim der Landesberufsschule Eisenstadt untergebrachten Schüler einzuhebenden Beiträge (Heimbeiträge) werden mit Wirkung vom 2. September 2002 wie folgt neu festgelegt:

59,30 Euro für vollinterne Schüler

25,30 Euro für halbinterne Schüler (insbesondere Teilverpflegung)

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.