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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 19/2014

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes 1995, LGBl. Nr. 36/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 2/2014, wird verordnet:

Arikel 1

Die für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung der im Heim für Schülerinnen und Schüler der Landesberufsschule untergebrachten Schülerinnen und Schüler einzuhebenden Beiträge (Heimbeiträge) werden mit Wirkung vom 1. September 2014 wie folgt neu festgelegt:

69,00 Euro für vollinterne Schülerinnen und Schüler

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.