Auf Grund des § 2 Abs. 5 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 39/1969, wird kundgemacht, daß die Landesregierung mit Bescheid vom 20. August 1964, Zl. III-12.896/1964, die auf der Grundparzelle Nr. 237 der KG Stuhlfelden in Stuhlfelden - Bad Burgwies, politischer Bezirk Zell am See (Eigentümer Alfons Kerle in Stuhlfelden 44), austretende Schwefelquelle gemäß § 2 Abs. 2 des angeführten Gesetzes als Heilvorkommen (Heilquelle) anerkannt hat.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl.Nr. 92/1964
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
