Alle Rechtstexte

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 92/1964

Auf Grund des § 2 Abs. 5 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 39/1969, wird kundgemacht, daß die Landesregierung mit Bescheid vom 20. August 1964, Zl. III-12.896/1964, die auf der Grundparzelle Nr. 237 der KG Stuhlfelden in Stuhlfelden - Bad Burgwies, politischer Bezirk Zell am See (Eigentümer Alfons Kerle in Stuhlfelden 44), austretende Schwefelquelle gemäß § 2 Abs. 2 des angeführten Gesetzes als Heilvorkommen (Heilquelle) anerkannt hat.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.