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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 33/1961

Auf Grund des § 2 Abs. 5 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 39/1960, wird kundgemacht, daß die Landesregierung mit Bescheid vom 29. März 1961, Zl. III-5308/1961, das auf den Grundparzellen Nr. 1151/1 und 1152/1 sowie auf einem Teil der Grundparzelle Nr. 1156 der KG Leopoldskron in der Stadtgemeinde Salzburg (Eigentümer Josef Haslauer in Salzburg, Moosstraße 136) gelegene Moor gemäß § 2 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 des angeführten Gesetzes als Heilvorkommen (Heilpeloid) anerkannt hat.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.