Auf Grund des § 2 Abs. 5 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 39/1960, wird kundgemacht, daß die Landesregierung mit Bescheid vom 12. November 1964, Zl. III-15.271/1964, das auf den Grundparzellen Nr. 922/1 und 955/1 der KG Leopoldskron in der Stadt Salzburg gelegene Moorvorkommen (Eigentümer Franz Egghart in Klagenfurt, Richard-Wagner-Straße 60) gemäß § 2 Abs. 2 des angeführten Gesetzes als Heilvorkommen (Heilpeloid) anerkannt hat.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl.Nr. 117/1964
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
