Auf Grund des § 2 Abs. 5 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 39/1960, wird kundgemacht, daß die Landesregierung mit Bescheid vom 4. Feber 1963, Zl. III-169/1963, das auf den Grundparzellen Nr. 216/3 und 217 der KG Mattsee in Mattsee, politischer Bezirk Salzburg-Umgebung (Eigentümer Franz Haselberger in Mattsee Nr. 101), gelegene Moor gemäß § 2 Abs. 1 und 2 des angeführten Gesetzes als Heilvorkommen (Heilpeloid) anerkannt hat.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl.Nr. 10/1963
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
