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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 11/1938

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 7 des Gesetzes vom 3. Juni 1930, LGBl. Nr. 59/1930, wird nachstehender Bescheid kundgemacht:

Bescheid

Die auf der GP. Nr. 459 KG Sonnberg, Gemeinde Leogang, entspringende und das mit dem h.a. Bescheide vom 11. Juni 1938, Zl. 3497/II genehmigte Badhaus Leogang speisende Quelle wird als Heilquelle im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. Juni 1930, LGBl. Nr. 59/1930, erklärt.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.