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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl Nr 89/1972

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 5 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 39/1960, in der geltenden Fassung wird kundgemacht:

Die Landesregierung hat mit Bescheid vom 28. Juli 1972, Zl. IIIg-52.062/10/1972, die im Eigentum der Republik Österreich befindliche Bergbausole im Salzbergwerk Hallein-Dürrnberg, politischer Bezirk Hallein, als Heilvorkommen anerkannt.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.