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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 19/1963

Auf Grund des § 2 Abs. 5 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 39/1960, wird kundgemacht, daß die Landesregierung mit Bescheid vom 8. Feber 1963, Zl. III-1099/1963, das auf der Grundparzelle Nr. 366 der KG Abtenau-Dorf in Abtenau, politischer Bezirk Hallein (Eigentümer Lorenz und Agatha Kronreif in Abtenau, Erlfeld Nr. 15), gelegene Moor gemäß § 2 Abs. 1 und 2 des angeführten Gesetzes als Heilvorkommen (Heilpeloid) anerkannt hat.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.