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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 114/1972

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Kurtaxengesetzes, LGBl. Nr. 52/1957, in der geltenden Fassung wird verordnet:

In dem laut Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 22. Juni 1968, LGBl. Nr. 60, anerkannten Kurort Heilbad Salzburg-Leopoldskron wird die Einhebung der Kurtaxe ausgesetzt.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.