Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Änderungsmeldungen

. (1) Hebammen, die in das Hebammenregister eingetragen sind, haben dem Österreichischen Hebammengremium folgende schriftliche Meldungen zu erstatten:

1. jede Namensänderung und Änderung der Staatsangehörigkeit;

2. jeden Wechsel des Hauptwohnsitzes sowie der Zustelladresse;

3. jede Änderung der Telefonnummer und E-Mail-Adresse;

4. jede Eröffnung, Verlegung und Auflassung bzw. Schließung eines Berufssitzes bzw. einer Hebammenpraxis.

(2) Das Österreichische Hebammengremium hat die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen im Hebammenregister vorzunehmen.