Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Versagung der Eintragung

. Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß bis 4 sowie gegebenenfalls nicht, so hat das Österreichische Hebammengremium die Eintragung in das Hebammenregister mit Bescheid zu versagen.