Versagung der Eintragung
. Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß bis 4 sowie gegebenenfalls nicht, so hat das Österreichische Hebammengremium die Eintragung in das Hebammenregister mit Bescheid zu versagen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Versagung der Eintragung
. Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß bis 4 sowie gegebenenfalls nicht, so hat das Österreichische Hebammengremium die Eintragung in das Hebammenregister mit Bescheid zu versagen.