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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 25.10.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

3. Abschnitt

Berufsberechtigung

. Zur Ausübung des Hebammenberufes sind Personen berechtigt, die

1. handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,

2. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,

3. einen Qualifikationsnachweis ( bis 13) erbringen,

4. über die für die Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse verfügen und

5. in das Hebammenregister eingetragen sind.