Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Abschnitt

Technische Erfordernisse von Hebeanlagen

Stand der Technik

(1) Die Hebeanlage hat den Bestimmungen über das Inverkehrbringen nach der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 – ASV 2015 oder der Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 – MSV 2010 zu entsprechen.

(2) Für die Errichtung und den Betrieb von Hebeanlagen stellen die in der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 – ASV 2008, Anhänge XVI und XVII, der MSV 2010, Anhang XIV, und der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 – HBV 2009, Anhang 2, angeführten Normen den Stand der Technik dar.

(3) Für die Errichtung und den Betrieb von Hebeanlagen gemäß mit einer Nenngeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s stellt die Leitlinie „Vertikale Hebeeinrichtungen“, herausgegeben vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Jänner 2020, den Stand der Technik dar.