Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt

Betriebsvorschriften

Betriebskontrolle

(1) Die Betreiber haben dafür zu sorgen, dass Hebeanlagen diesem Gesetz entsprechend betrieben und instandgehalten werden.

(2) Die Betreiber haben eine Inspektionsstelle mit der regelmäßigen Überprüfung der Hebeanlage zu beauftragen.