Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. ABSCHNITT

Verständigung der gewählten Mitglieder des Gremialvorstandes

. Die Wahlkommission hat jedes gewählte Mitglied des Gremialvorstandes von seiner Wahl zu verständigen. Die Wahl gilt als angenommen, wenn sie nicht innerhalb von acht Tagen nach Verständigung abgelehnt wird.