Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stimmzählung

. (1) Wenn alle bei der Wahlkommission vorliegenden Wahlkuverts gemäß behandelt worden sind, hat die/der Vorsitzende der Wahlkommission die Stimmenabgabe für geschlossen zu erklären.

(2) Die Wahlkommission mischt sodann gründlich die in den Wahlurnen befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurnen und stellt fest:

1. die Zahl der gemäß wegen Nichteintragung in der Wählerliste von der Stimmabgabe ausgeschlossenen Wahlkuverts;

2. die Zahl der aus den Wahlurnen entleerten Wahlkuverts;

3. die Zahl der im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen;

4. den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu Z 2 mit der Zahl zu Z 3 nicht übereinstimmt.

(3) Die Wahlkommission öffnet hierauf die abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:

1. die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

2. die Summe der gültigen Stimmen;

3. die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen.