Anerkennung bei partiellem Berufszugang
. Als Qualifikationsnachweise in einem Teilgebiet des Hebammenberufs sind Ausbildungsnachweise, deren Inhabern/Inhaberinnen gemäß § 12 Abs. 2a HebG ein partieller Berufszugang gewährt wird, nach Maßgabe des anzuerkennen (Artikel 4f Richtlinie 2005/36/EG.
