Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anerkennung bei partiellem Berufszugang

. Als Qualifikationsnachweise in einem Teilgebiet des Hebammenberufs sind Ausbildungsnachweise, deren Inhabern/Inhaberinnen gemäß ein partieller Berufszugang gewährt wird, nach Maßgabe des anzuerkennen (Artikel 4f Richtlinie 2005/36/EG.