Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Betreuung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen

. (1) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass die überwachungsbedürftigen Hebeanlagen gemäß dieser Verordnung und der Betriebs- und Wartungsanleitung betrieben und instandgehalten werden.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 228/2014)