Betreuung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen
. (1) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass die überwachungsbedürftigen Hebeanlagen gemäß dieser Verordnung und der Betriebs- und Wartungsanleitung betrieben und instandgehalten werden.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 228/2014)
