Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufhebung der Sperre von Anlagen

. (1) Die Aufhebung einer Sperre von Hebeanlagen hat durch die Behörde zu erfolgen.

(2) Dem Ansuchen um Aufhebung der Sperre ist das Gutachten der Inspektionsstelle über die außerordentliche Überprüfung gemäß anzuschließen.