Aufhebung der Sperre von Anlagen
. (1) Die Aufhebung einer Sperre von Hebeanlagen hat durch die Behörde zu erfolgen.
(2) Dem Ansuchen um Aufhebung der Sperre ist das Gutachten der Inspektionsstelle über die außerordentliche Überprüfung gemäß anzuschließen.
