Anderweitige Beschäftigung
. Dem Hausbesorger ist es gestattet, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, einen anderen Beruf auszuüben.
Beachte: Zum Bezugszeitraum: vgl. idF BGBl. I Nr. 36/2000.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Anderweitige Beschäftigung
. Dem Hausbesorger ist es gestattet, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, einen anderen Beruf auszuüben.
Beachte: Zum Bezugszeitraum: vgl. idF BGBl. I Nr. 36/2000.