Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anderweitige Beschäftigung

. Dem Hausbesorger ist es gestattet, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, einen anderen Beruf auszuüben.

Beachte: Zum Bezugszeitraum: vgl. idF BGBl. I Nr. 36/2000.