Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Erklärung zu

Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, daß er sich durch nicht als gebunden betrachtet.