. Harmlose pyrotechnische Scherzartikel im Sinne des § 146 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973 sind die gemäß § 3 Abs. 1 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, zur Klasse I der pyrotechnischen Gegenstände für Unterhaltungszwecke gehörenden, und nicht gemäß § 3 Abs. 2 des Pyrotechnikgesetzes 1974 verbotenen pyrotechnischen Gegenstände (Feuerwerksscherzartikel, Feuerwerksspielwaren).
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 363/1974
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 147 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet:
. Diese Verordnung tritt mit 1. August 1974 in Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 363/1974 · Stammfassung
Fassungen ab: 01.08.1974
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2
BGBl. Nr. 363/1974 ↗
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