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Stammfassung: BGBl. Nr. 355/1932

Änderung

BGBl. Nr. 179/1936 (BT: 53/Ge S. 17.)

BGBl. Nr. 180/1936 (BT: 60/Ge S. 17.)

BGBl. Nr. 304/1937 (BT: 113/Ge S. 31.)

Weitere Inhalte

Nachdem der am 21. Dezember 1932 in Wien unterfertigte Handelsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Ungarn, welcher also lautet:

Handelsvertrag

zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Ungarn.

Der Bundespräsident der Republik Österreich und Seine Durchlaucht der Reichsverweser des Königreichs Ungarn, von dem Wunsche geleitet, den Austausch von Erzeugnissen der beiden Länder durch Schaffung tunlichster Erleichterungen für die beiderseitige Ausfuhr zu steigern, haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:

Der Bundespräsident der Republik Österreich:

Ing. Franz Winkler, Vizekanzler,

Seine Durchlaucht der Reichsverweser des Königreiches Ungarn:

Seine Exzellenz Nikolaus von Kallay, königlich ungarischer Ackerbauminister,

die nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgendes übereingekommen sind:

. Zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Ungarn werden folgende Abkommen abgeschlossen:

1. Ein Abkommen, betreffend die Wiederinkraftsetzung des Handelsübereinkommens vom 8. Februar 1922, des Übereinkommens über die wechselseitige Unterstützung bei der Zollabfertigung, über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Zollzuwiderhandlungen und über die gegenseitige Rechtshilfe in Zollstrafsachen, des Abkommens, betreffend den Verkehr mit Tieren, tierischen Rohstoffen und Produkten (Tierseuchenübereinkommen) und der allgemeinen Vereinbarung, betreffend die Ausfuhr;

2. ein Zusatzabkommen zu dem vorerwähnten Handelsübereinkommen.

. Die im angeführten Abkommen, die ein einheitliches Ganzes bilden, werden so bald als möglich ratifiziert werden und die Ratifikationsurkunden werden in Budapest ausgetauscht werden. Sie sollen dann am zehnten Tage nach dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft treten. Sie werden aber schon früher provisorisch in Geltung treten, wenn sie bis dahin in Österreich nach verfassungsmäßiger Genehmigung durch den Nationalrat ratifiziert oder auf Grund besonders gegebener verfassungsgesetzlicher Ermächtigung wirksam gemacht und in Ungarn auf Grund besonders gegebener gesetzlicher Ermächtigung im Verordnungswege in Kraft gesetzt worden sind. Hierüber werden sich die beiderseitigen Regierungen Mitteilung machen.

Die im angeführten Abkommen können unbeschadet der im Schlußprotokoll zum Zusatzabkommen des Artikels 1, Punkt 2, enthaltenen besonderen Bestimmungen erstmalig am 31. Dezember 1933 auf drei Monate gekündigt werden. Falls die Kündigung nicht am 31. Dezember 1933 vorgenommen wurde, gelten die Abkommen im gleichen Sinne und jedesmal mit Jahresende dreimonatig kündbar, auf je ein weiteres Jahr verlängert.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen in doppelter Ausfertigung in deutscher und ungarischer Sprache zu Wien, am 21. Dezember 1932.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertig, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Handel und Verkehr und für Finanzen gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 28. Dezember 1932.

Weitere Inhalte

Die laut des vorstehenden Staatsvertrages abgeschlossenen Abkommen treten im Sinne des Artikels 2 dieses Staatsvertrages am 1. Jänner 1933 provisorisch in Geltung.

Präambel/Promulgationsklausel

Nachdem der am 30. Juni 1931 abgeschlossene Handelsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Ungarn samt den mit ihm ein einheitliches Ganzes findenden Abkommen auf den 1. Juli 1932 gekündigt wurde und nachdem die Hohen vertragschließenden Teile sich nunmehr über neue Vereinbarungen geeinigt haben, sind die unterzeichneten Bevollmächtigten über folgendes übereingekommen:

. Die Hohen vertragschließenden Teile kommen überein, das am 8. Februar 1922 abgeschlossene Handelsübereinkommen samt Schlußprotokoll und Anlagen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, vom Zeitpunkte des Inkrafttretens des am heutigen Tage abgeschlossenen Handelsvertrag wieder in Kraft zu setzten. An Stelle der die Kündigung betreffenden Bestimmungen treten jene des am heutigen Tage abgeschlossenen Handelsvertrages.

. Das im Artikel VII des Handelsübereinkommens vom 8. Februar 1922 angeführte und in dessen Anlage B enthaltene Übereinkommen vom 7. Dezember 1920 über die Regelung verkehrspolitischer Fragen zwischen Österreich und Ungarn wird durch das dem gegenwärtigen Abkommen als Anlage beigeschlossene und einen integrierenden Bestandteil desselben bildende Protokoll vom 21. Dezember 1932 abgeändert, beziehungsweise ergänzt.

. Die beiden Hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, die Bestimmungen der Genfer Internationalen Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten vom 3. November 1923, im gegenseitigen Verkehr anzuwenden. Die Gewerbelegitimationskarten sind daher nach dem dem Artikel 10 dieser Internationalen Konvention angeschlossenen Muster statt nach dem in der Anlage C des Handelsübereinkommens vom 8. Februar 1922 enthaltenen Muster auszufertigen.

. Die Hohen vertragschließenden Teile kommen überein, das Übereinkommen über die wechselseitige Unterstützung bei der Zollabfertigung, über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Zollzuwiderhandlungen und über die gegenseitige Rechtshilfe in Zollstrafsachen (samt Muster a und b der Anlage), mit dessen Anwendung im gegenseitigen Verkehr sich die beiden Regierungen laut Notenwechsel vom 20. Februar 1923 einverstanden erklärt haben und das gemäß Artikel XI (zweiter Absatz) des Handelsübereinkommens als integrierender Bestandteil desselben gilt, vom Zeitpunkte des Inkrafttretens des am heutigen Tage abgeschlossenen Handelsvertrages wieder in Kraft zu setzten. Es besteht Einverständnis, daß das am 14. Juni 1926 abgeschlossene Übereinkommen, bereffend Erleichterungen im Grenzverkehr, mit dessen Inkrafttreten die Bestimmungen des im Notenwechsel vom 20. Februar 1923 gleichfalls erwähnten Übereinkommens, betreffend Erleichterungen im Grenzverkehr, ihre Gültigkeit verloren haben, durch die eingangs erwähnte Kündigung des Handelsvertrages vom 30. Juni 1931 nicht berührt wurde.

. Die Hohen vertragschließenden Teile kommen überein, das am 30. Juni 1931 abgeschlossene Abkommen, betreffend den Verkehr mit Tieren, tierischen Rohstoffen und Produkten (Tierseuchenübereinkommen), samt Anlage zum Artikel 8 und Schlußprotokoll vom Tage des Inkrafttretens des am heutigen Tage angeschlossenen Handelsvertrages wieder in Kraft zu setzen.

. Die Hohen vertragschließenden Teile kommen überein, die am 30. Juni 1931 abgeschlossene allgemeine Vereinbarung, betreffend die Ausfuhr, vom Tage des Inkrafttretens des am heutigen Tage abgeschlossenen Handelsvertrages wieder in Kraft zu setzen.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen in doppelter Ausfertigung in deutscher und ungarischer Sprache zu Wien, am 21. Dezember 1932.

Anlage.

Protokoll.

Die unterzeichneten Bevollmächtigten sind übereingekommen, das durch das Protokoll, aufgenommen im Königlich Ungarischem Ministerium des Äußeren am 7. Dezember 1920, und durch das Protokoll, aufgenommen im Bundesministerium für Äußeres in Wien am 17. Jänner 1922, ergänzte und abgeänderte Übereinkommen über die Regelung verkehrspolitischer Fragen zwischen Österreich und Ungarn vom 7. Dezember 1920 (Anlage B des am 8. Februar 1922 geschlossenen Handelsübereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Ungarn) in folgender Weise abzuändern, beziehungsweise zu ergänzen:

1. Im Punkt 1 des Übereinkommens sind die beiden ersten Absätze in der Fassung des Protokolls vom 17. Jänner 1922 zu streichen.

2. Im Punkt 3 des Übereinkommens ist im ersten Absatz nach den Worten „oder durch Ungarn nach“ einzuschalten „Österreich oder nach“.

3. Im gleichen Punkt ist im letzten Satz des ersten Absatzes nach den Worten „oder durch Österreich“ einzuschalten „nach Ungarn oder“.

4. Im Punkt 7 des Übereinkommens ist an Stelle der Worte „zwischen ihren Gebieten sowie zwischen den Gebieten des einen Teiles und dritten Staaten über die Gebiete des anderen Teiles“ zu setzten „zwischen den Gebieten des einen Teiles und den Gebieten des anderen Teiles, zwischen den Gebieten des einen Teiles im Durchzuge durch die Gebiete des anderen Teiles sowie zwischen den Gebieten des einen Teiles und den Gebieten dritter Staaten im Durchzuge durch die Gebiete des anderen Teiles“.

5. Im Protokoll vom 7. Dezember 1920 sind die Bestimmungen „Zu Punkt 1“ in der Fassung des Protokolls vom 17. Jänner 1922 zu streichen.

So geschehen in doppelter Ausfertigung in deutscher und ungarischer Sprache zu Wien, am 21. Dezember 1932.

Zusatzabkommen

zu dem zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Ungarn am 8. Februar 1922 in Budapest geschlossenen Handelsübereinkommen.

Nachdem die Hohen vertragschließenden Teile übereingekommen sind, zu dem Handelsübereinkommen vom 8. Februar 1922, das durch ein am heutigen Tage gleichfalls abgeschlossenes Abkommen wieder in Kraft gesetzt wird, ein Zusatzabkommen zu schließen, haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgendes vereinbart:

Artikel I. Natur- und Gewerbeerzeugnisse ungarischen Ursprungs, die aus Ungarn herkommen und die in der diesem Abkommen beigeschlossenen Tarifanlage A angeführt sind, werden bei der Einfuhr nach Österreich keinen höheren Zöllen als den in der genannten Anlage vereinbarten unterliegen.

Natur- und Gewerbeerzeugnisse österreichischen Ursprungs, die aus Österreich herkommen und die in der diesem Abkommen beigeschlossenen Tarifanlage B angeführt sind, werden bei der Einfuhr nach Ungarn keinen höheren Zöllen als den in der genannten Anlage vereinbarten unterliegen.

Diese Bestimmungen beeinträchtigen jedoch für die genannten Erzeugnisse ungarischen oder österreichischen Ursprungs in keiner Weise das Anrecht auf die meistbegünstigte Behandlung im Sinne des Artikels III des Handelsübereinkommens vom 8. Februar 1922.

Artikel II. Jeder der vertragschließenden Teile verpflichtet sich, ohne die Einwilligung des anderen Teiles für keinen Artikel Ausfuhrprämien zu gewähren, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form es auch sein möchte.

Die Zölle, die auf den zur Erzeugung oder Zubereitung einheimischer Waren verwendeten Stoffen lasten, sowie die inneren Abgaben, welche die Erzeugung oder Zubereitung der gleichen Waren oder der bei ihrer Herstellung gebrauchten Stoffe belasten, dürfen jedoch bei der Ausfuhr der Waren, welche die fraglichen Abgaben entrichtet haben oder welche aus Stoffen hergestellt wurden, welche die erwähnten Zölle oder Abgaben entrichtet haben, ganz oder teilweise zurückerstattet werden.

Artikel III. Für den Fall, als die österreichische Regierung die Ansätze des österreichischen Zolltarifs von Goldkronen auf Schilling umstellen sollte, wird vereinbart, daß die in Goldkronen erstellten Zollsätze der Tarifanlage A (zum österreichischen Zolltarif) des gegenwärtigen Zusatzabkommens nach folgenden Grundsätzen in Schilling umzurechnen sind:

1. Zollsätze bis einschließlich 1 K werden derart in Schilling umgerechnet, daß Beträge bis 0,005 S unberücksichtigt bleiben und Beträge über 0,0005 S auf 0,01 S aufgerundet werden.

2. Zollsätze über 1 K bis einschließlich 10 K werden derart in Schilling umgerechnet, daß Beträge bis 0,025 S unberücksichtigt bleiben, Beträge über 0,025 S bis einschließlich 0,075 S auf 0,05 S auf-, beziehungsweise abgerundet und Beträge über 0,075 S auf 0,1 S aufgerundet werden.

3. Zollsätze über 10 K bis einschließlich 50 K werden derart in Schilling umgerechnet, daß Beträge bis 0,5 S unberücksichtigt bleiben und Beträge über 0,05 S auf 0,1 S aufgerundet werden.

4. Zollsätze über 50 K bis einschließlich 100 K werden derart in Schilling umgerechnet, daß Beträge bis 0,025 S unberücksichtigt bleiben, Beträge über 0,25 S bis einschließlich 0,75 S auf 0,5 S auf-, beziehungsweise abgerundet und Beträge über 0,75 S auf 1 S aufgerundet werden.

5. Zollsätze über 100 K bis einschließlich 300 K werden derart in Schilling umgerechnet, daß Beträge bis 0,5 S unberücksichtig bleiben und Beträge über 0,5 S auf 1 S aufgerundet werden.

6. Zollsätze über 300 K bis einschließlich 500 K werden derart in Schilling umgerechnet, daß Beträge bis 2,5 S unberücksichtigt bleiben und Beträge über 2,5 S bis einschließlich 7,5 S auf 5 S auf-, beziehungsweise abgerundet und Beträge über 7,5 S auf 10 S aufgerundet werden.

7. Zollsätze über 500 K derart in Schilling umgerechnet, daß Beträge bis 5 S unberücksichtigt bleiben und Beträge über 5 S auf 10 S aufgerundet werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Zusatzabkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigesetzt.

So geschehen in doppelter Ausfertigung in deutscher und ungarischer Sprache zu Wien, am 21. Dezember 1932.

Anlage A

(zum österreichischen Zolltarif)

Nummern des Tarifes

Benennung der Waren

Zollsatz in Goldkronen

 

 

für 100 kg

aus 5

Gemahlener Paprika

25 .–

aus 28

Hirse

1,50

aus 30

Hülsenfrüchte:

3 .–

 

Bohnen

 

 

Wicken, Lupinen

frei

aus 31

Mehl und andere Müllereierzeugnisse (gerollte, geschrotete, geschälte Körner; Graupen, Grütze, Grieß) aus Getreide und Hülsenfrüchten:

 

 

  1. a)

    Graupen

Zuschlag von 1,50 zum Zoll für

150 kg Gerste

 

  1. b)

    Hirse, geschält

4 .–

 

  1. c)

    Erbsen, geschält

Zuschlag von 3,50 zum Zoll für

150 kg Erbsen

 

  1. d)

    Mehl und andere Müllereierzeugnisse aus Weizen oder Roggen

Zuschlag von 3,50 zum Zoll für 200 kg der betreffenden Getreideart

 

  1. e)

    Mehl und andere Müllereierzeugnisse aus anderen Getreide als Weizen, Roggen, Mais, Heidekorn und Hirse

Zuschlag von 3,50 zum Zoll für

150 kg der betreffenden Getreideart

aus 33

Weintrauben, frisch, zum Tafelgenuß in handelsüblichen Umschließungen jeder Art im Gewicht bis 15 kg

10 .–

aus 35

Obst, nicht besonders benanntes, frisch:

 

 

aus a) feines Tafelobst:

 

 

  1. Zuckermelonen

frei

 

  1. Johannisbeeren, Stachelbeeren

3 .–

 

  1. Aprikosen, Kirschen, Weichseln

5 .–

 

  1. Pfirsiche und Blutpfirsiche

8 .–

 

aus b) anderes:

 

 

  1. Wassermelonen

frei

 

  1. Pflaumen und Hauszwetschken

1 .–

 

  1. Äpfel:

 

 

  1. unverpackt, vom 1. Juli bis 15 November

3 .–

 

  1. andere

5 .–

aus 36 b/1

Pülpe, Obstmark und Obstmaische mit Ausnahme von Pülpe, Mark und Maische von Pflaumen

6 .–

38

Zwiebel

3 .–

 

Knoblauch

4 .–

aus 39

Gemüse, nicht besonders benannte, und andere Gewächse für den Küchengebrauch, frisch:

 

 

aus a) feine Tafelgemüse:

 

 

  1. Frühkartoffel (vom 15. Februar bis 14 Juli)

frei

 

  1. Grüne Erbsen (auch in Schoten), Gurken

5 .–

 

  1. Grüne Bohnen

3 .–

 

  1. Tomaten

2 .–

 

  1. Häuptelsalat

4 .–

 

aus b) andere:

 

 

  1. Kartoffel mit Ausnahme der Frühkartoffel

2 .–

 

  1. alle übrigen mit Ausnahme von Kraut

2 .–

40 a/1

Getrocknete Paprikaschoten

10 .–

aus 40 c

Tomatenkonserven in Fässern oder Fässchen

3 .–

41 a

Mohnsamen (auch reife Mohntöpfe)

15 .–

42

Kleesaat

4 .–

45

Samen aller Art, in Briefen und dergleichen für den Kleinverkauf vorgerichtet

25 .–

aus 48 b/3

Obstbäume

12 .–

aus 51

Pflanzen und Pflanzenteile, nicht anderweitig tarifiert:

 

 

Blätter von Eibisch, roh, auch getrocknet

frei

 

Kamillengrus

frei

 

  1. sonstige, zum Heil- oder Gewerbegebrauch, roh, auch getrocknet (mit Ausnahme von: Blüten von Arnika, Holunder, Königskerze; Blätter und Kräutern von Melisse, Pfefferminze, Salbei; Blätter von Wermut, Fingerhut, Huflattich, Beerentraube; Wurzeln von Rhabarber; Isländischer Flechte)

frei

52

Rindvieh:

 

 

  1. a)

    Schlachtvieh

9 .–

 

 

für 1 Stück

 

  1. b)

    Nutz- und Zuchtvieh

70 .–

 

  1. c)

    Jungvieh

50 .–

 

  1. d)

    Kälber

8 .–

aus 53

Schafe

2 .–

aus 54

Lämmer

0,50

aus 55

Schweine im Gewicht:

für 100 kg

 

  1. c)

    über 40 kg bis 150 kg

18 .–

 

 

für 1 Stück

 

  1. d)

    über 150 kg

frei

aus 56

Pferde:

 

 

  1. b)

    Gebrauchspferde:

 

 

  1. 1.

    über 2 Jahre alt:

 

 

  1. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40081105/image001.png)

    des Kaltblutschlages

130 .–

 

  1. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40081105/image002.png)

    der Warmblutrassen und –stämme und deren Kreuzungen untereinander

75 .–

 

  1. 2.

    bis zum Alter von 2 Jahren:

 

 

  1. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40081105/image001.png)

    des Kaltblutschlages

75 .–

 

  1. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40081105/image002.png)

    der Warmblutrassen und –stämme und deren Kreuzungen untereinander

37,50

 

  1. c)

    zum Schlachten

frei

 

Anmerkung: Als Pferde zum Schlachten gelten über zwei Jahre alte Pferde, die im Eisenbahntransportweg unmittelbar in öffentliche Schlachthäuser oder auf den Kontumazmarkt in Wien-St. Marx gebracht werden. Andere Pferde sind, soweit sie nicht unter Nr. 56 a fallen, nach Nr. 56 b zu verzollen.

 

aus 58

Geflügel aller Art (mit Ausnahme des Federwildes):

 

 

  1. a)

    lebend

8 .–

 

  1. b)

    tot, auch ausgeweidet:

 

 

  1. 1.

    tote Gänse für eine Jahresmenge von 45 vom Hundert der österreichischen Einfuhr an totem Geflügel aus Ungarn im Jahre 1931

15 .–

 

  1. 2.

    anders für eine Jahresmenge von 30 vom Hundert der österreichischen Einfuhr an totem Geflügel aus Ungarn im Jahre 1931

15 .–

59 b

Wildbret und Federwild, tot, auch zerlegt

20 .–

60 c

Fische, frische, andere:

 

 

vom 1. Juli bis 31. Dezember

20 .–

 

sonst

5 .–

aus 64 a

Geflügeleier in Kisten und Fässern

30 .–

68 a

Bettfedern in Packungen im Gewicht:

 

 

  1. 1.

    von 80 kg oder mehr:

 

 

  1. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40081105/image001.png)

    roh oder handgeschliffen

frei

 

  1. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40081105/image002.png)

    maschinell bearbeitet

70 .–

 

  1. 2.

    unter 80 kg

100 .–

aus 69

Blasen und Därme, frisch, gesalzen oder getrocknet

frei

72

Schweinefett, Schweinespeck, auch geschmolzen (Schweineschmalz)

30 .–

aus 74 b

Gehärtete Speiseöle

frei

aus 77

Kokosnußöl, festes; gehärtete Öle, mit Ausnahme der zum unmittelbaren Genuß geeigneten

frei

aus 79 b

Kokosnußölfettsäure

6 .–

aus 80 b

Kokosnußölfettsäure

6 .–

81

Degras

frei

83

Technische fette Öle, nicht unmittelbar als Speiseöle verwendbar:

 

 

  1. a)

    Rüböl:

 

 

  1. 1.

    roh

frei

 

  1. 2.

    raffiniert

5 .–

 

  1. b)

    andere, wie Leinöl, Holzöl und sonstige

frei

aus 86

Ungarischer Weinbrand

300 .–

aus 87

Wein und Most:

 

 

aus a) in Fässern:

 

 

  1. Wein mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 10 Volumprozent und Most, der nach vollständiger Vergärung einen Alkoholgehalt von nicht mehr als 10 Volumprozent enthalten wird

30 .–

 

  1. Wein mit einem Alkoholgehalt von mehr als 10 Volumprozent, jedoch nicht mehr als 13 Volumprozent und Most, der nach vollständiger Vergärung einen Alkoholgehalt von mehr als 10 Volumprozent, jedoch nicht mehr als 13 Volumprozent enthalten wird

35 .–

 

  1. Weine aus der Tokaj-Hegnaljaer Gegend ohne Rücksicht auf den Alkoholgehalt

30 .–

 

b) in Flaschen

80 .–

 

  1. Anmerkung: Weine mit einem Alkoholgehalt von mehr als 17,5 Volumprozent sind wie gebrannte geistliche Flüssigkeiten zu behandeln.

 

aus 88

Schaumwein ungarischer Erzeugung und Herkunft

150 .–

aus 91

Mineralwässer:

 

 

  1. aus a) Heilwässer, natürliche, aus den im Schlußprotokoll genannten ungarischen Quellen

1,40

 

  1. aus b) Tafelwässer, natürliche, aus den im Schlußprotokoll genannten ungarischen Quellen

1,40

aus 93 a und b

Bäckereien:

 

 

  1. 1.

    Keks, ungefüllt, und nicht überzuckerter Zwieback

60 .–

 

  1. 2.

    Keks, gefüllt; Waffeln, auch gefüllt

74,50

 

  1. 3.

    Patiencebäckerei, Biskuit

84 .–

 

  1. 4.

    Anders Backwerk (ausgenommen weiße Oblaten und Pfefferkuchen)

86,50

aus 96

Fleisch:

 

 

  1. aus a) frisch, gefroren (mit Ausnahme von überseeischem Gefrierfleisch), gesalzen:

 

 

  1. Geschlachtete Schweine und Schweinefleisch

26 .–

 

  1. Innereien (ausgenommen Zungen) von Tieren der Nr. 52 – 57

10 .–

 

  1. Kalbfleisch (auch tote Kälber)

20 .–

 

  1. sonstiges Fleisch, ausgenommen Rindfleisch

12 .–

aus 97 b

Fleischwürste, feine:

 

 

  1. salamiartige Wurst, ganz oder überwiegend aus Rindfleisch mit Speckzusatz, gekocht, auch geräuchert

50 .–

 

  1. Salami ungarischer Erzeugung und Herkunft

60 .–

aus 98 a und b

Käse:

 

 

Topfen

4 .–

 

  1. ungarische Spezialitäten, wie Pustadöry, Palpufzai und Käse der Roquefortart, sowie Magyarovarer Käse und andere ungarische Käse der Trapistenart

30 .–

aus 104

Keks und Waffeln mit durch geringfügige Beigabe von Kakao braun gefärbter Füllung

70 .–

 

Bäckereien in Verbindung mit Schokolade

140 .–

aus 106

Obst, und Fruchtkonserven:

 

 

aus a) kandierte Früchte

120 .–

 

aus b) Marmeladen

55 .–

aus 107

Eßwaren, nicht besonders benannte, und alle luftdicht verschlossenen Genussmittel, soweit sie nicht anderweitig höher tarifieren:

 

 

aus c) Gemüsekonserven:

 

 

  1. Tomatenkonserven (luftdicht verschlossen)

20 .–

 

  1. Gemüsekonserven, Gemüse in Kübeln (nicht luftdicht verschlossen)

40 .–

 

  1. Spargel (luftdicht verschlossen)

70 .–

 

  1. Bitapric-Konserven

20 .–

 

aus d) Fleischkonserven:

 

 

  1. Gulaschkonserven sowie Rindfleischkonserven mit Zutaten von Hülsenfrüchten, Kraut oder Kartoffeln

24 .–

 

  1. gewöhnliche Fleischkonserven (mit Ausnahme von Geflügelkonserven uns Pasteten), luftdicht verschlossen, auch mit Gemüsezutaten

28 .–

 

  1. Geselchtes Schweinefleisch

50 .–

 

  1. Schweinskarre mit Bohnen

60 .–

 

  1. Geflügelkonserven, Pasteten sowie genußfertig in Fett sterilisierte, ungeteilte Gansleber (foie naturel) und Ganslebercreme

120 .–

 

aus e) Gansleberpasteten

180 .–

 

aus g) andere:

 

 

  1. Aleuronatmehl, nicht in Packungen für den Kleinverkauf

18 .–

 

  1. Marmeladen (Jams)

60 .–

 

  1. Kompotte in Glasbehältern

60 .–

aus 160

Hanfgarne in Aufmachungen für den Kleinverkauf:

 

 

a) einfach

35 .–

 

b) gezwirnt

65 .–

aus 171

Seilerwaren und technische Artikel:

 

 

  1. aus a) und b) Seile, Taue, Stricke im Durchmesser von 5 mm oder mehr, auch gebleicht, geteert:

 

 

  1. im Durchmesser von 10 mm oder mehr

12 .–

 

  1. im Durchmesser unter 10 mm

15 .–

 

  1. aus c) andere Seilerwaren und technische Artikel:

 

 

  1. Hanfgurten

45 .–

 

  1. abgepaßte Seilerwaren aus Seilen oder Bindfaden geflochten

40 .–

aus 189

Filze und Filzwaren (mit Ausnahme von derlei Fußteppichen):

 

 

  1. aus b) Abfallfilze, auch in Streifen geschnitten, nach Art der hinterlegten Muster

180 .–

 

Anmerkung: Stückfilze (Meterware) zur Erzeugung von Schuhen, Kleidungen, Hüten, Hosenträgern, Stickereien, Gamaschen und Stempelkissen gegen Bestätigung

frei

aus 220 a

Herren- und Knabenhüte aus bandartigen Strohgeflecht in der Breite von mehr als 8 mm, nach Art der hinterlegten Muster:

 

 

 

für 1 Stück

 

nicht ausgerüstet

0,30

 

ausgerüstet

0,40

 

 

für 100 kg

aus 226 a

Besen aus Zirok, auch mit gefärbtem Stiel

6 .–

aus 227 e

Besen aus Zirok mit lackiertem oder poliertem Stiel

25 .–

231

Grobe Fußdecken und Matten, ungefärbt oder gefärbt:

 

 

aus Schilf oder Binsen

5 .–

 

andere

12 .–

aus 234

Sonstige Flechtwaren, auch Korbflechtwaren:

 

 

  1. a)

    grobe, roh, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen:

 

 

  1. Körbe und Taschen aus Schilf oder Binsen

5 .–

 

  1. andere

10 .–

 

  1. b)

    andere gewöhnliche, weder gebeizt noch gefärbt noch gefirnißt:

 

 

  1. Taschen, Schuhe und Pantoffeln, weder gebleicht noch gefärbt noch gebeizt, auch durchbrochen geflochten, aus Schilf oder Binsen

10 .–

 

  1. Waren aus Weide, Schilfzöpfen oder ungeschältem Stuhlrohr

20 .–

 

  1. sonstige

40 .–

aus 252 e

Waren aus Papier, Pappe oder Papiermasse, nicht anderweitig tarifiert, andere:

 

 

  1. aus 2: mehrfarbig bedruckt, aus oder mit Buntpapier, Gold- oder Silberpapier, auch mit Bildern oder Malereien:

 

 

  1. Tabletten, Schüsseln, Tassen, Brotkörbe u. dgl. Waren aus Papiermasse, nach Art der hinterlegten Muster

75 .–

 

  1. aus 3: alle übrigen:

 

 

  1. Tabletten, Schüsseln, Tassen, Brotkörbe u. dgl. Waren aus Papiermasse, nach Art der hinterlegten Muster

50 .–

aus 295 b

Bau- und Nutzholz in der Längsrichtung gesägt, geschnitten, gespalten, gedämpft nicht weiter bearbeitet:

 

 

  1. aus Eiche, mit Ausnahme von Rohfriesen

frei

 

  1. Weinbergstöcke aus Akazienholz, nicht gesägt

frei

aus 301 b/2

Stöcke (auch Stock- und Schirmgriffe) aus Holz, gebogen und gebeizt (getränkt) oder bloß gebeizt (getränkt)

10 .–

aus 301 B c

Möbel:

 

 

  1. 1.

    Schlafzimmermöbel aus massivem Buchenholz, glatt oder prosiliert, gebeizt, gefirnießt, lackiert oder poliert:

 

 

  1. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40081105/image001.png)

    geschlitzt

75 .–

 

  1. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40081105/image002.png)

    halbvoll

85 .–

 

  1. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40081105/image003.png)

    in Imitations-Vollbauausführung

100 .–

 

  1. 2.

    andere, auch Möbelteile, mit gewöhnlichen Hölzern furniert, dann alle mit eingebrannten, gepreßten oder gefrästen Verzierungen

100 .–

 

  1. 3.

    andere, auch Möbelteile, mit feinen Hölzern furniert, dann alle mit feiner Drechslerarbeit, jedoch ohne feine Schnitz- oder Bildhauerarbeit

110 .–

318

Glaskolben (Glasbirnen) für elektrische Glühlampen

30 .–

339

Zement:

 

 

  1. gesinterter Tonerde-Zement und farbiger Zement für eine Gesamtjahresmenge von 130.000 q

0,80

 

  1. andere

1,50

340 b

Kalk, gebrannt, gelöscht (Äzkalk)

0,65

aus 352 a

Ziegel, nicht feuerfeste, aus Ton (Lehm), ungebrannt oder gebrannt, nicht weiter bearbeitet:

 

 

  1. Mauer- und Pflasterziegel, gewöhnliche, für ein Jahreskontingent von 21.750 t

0,14

 

  1. Dachziegel, gewöhnliche, für ein Jahreskontingent von 1780 t

0,20

 

  1. Dachziegel und Hurdis für ein Jahreskontingent von 3220 t

0,80

 

  1. Plafonddeckziegel nach Art der hinterlegten Muster

0,60

aus 381 b/3

Emailbadewannen

55 .–

aus 400 d

Gescheuerte Schlüssel

22 .–

aus 438 a

Pumpen aus Eisen im Stückgewicht:

 

 

unter 10.000 kg bis 1000 kg

33 .–

 

unter 1000 kg bis 200 kg

44 .–

 

unter 200 kg bis 100 kg

46 .–

aus 441 c

Spezialmaschinen für die Müllerei im Stückgewicht:

 

 

unter 10.000 kg bis 1000 kg

25 .–

 

unter 1000 kg bis 200 kg:

 

 

Detacheure und Getreidekonditionnierungsapparate

25 .–

 

andere

30 .–

 

unter 200 kg:

 

 

Detacheure und Getreidekonditionnierungsapparate

25 .–

 

andere

36 .–

499 d/2

Schwefelsäure, rauchende (Oleum)

3,70

aus 510 a

Kasein

frei

aus 510 f

Kleber

35 .–

aus 510 A

Kleber in Aufmachungen für den Kleinverkauf

60 .–

aus 539 a

Kalischmierseife mit höchstens 5 Prozent Alkoholgehalt zur Lysoformerzeugung auf Erlaubnisschein

10 .–

aus 548 e/4

Spielwaren aus Kautschuk (auch fertige Puppen, unbekleidet), ausgenommen Tennisbälle

90 .–

aus 555

Ölkuchen

frei

Anlage B

(zum ungarischen Zolltarif)

Nummern des Tarifes

Benennung der Waren

Zollsatz in Goldkronen

 

 

für 100 kg

aus 77 a

Äpfel, frisch, verpackt, lose verladen:

 

 

  1. 1.

    vom 15. August bis 15. November

3 .–

 

  1. 2.

    vom 16. November bis 14 August, sowie in Säcken von mindestens 50 kg Rohgewicht

7 .–

81 a

Gartenerdbeeren vom 1. Juni bis 31. Dezember

15 .–

aus 134

Mineralwässer aus den im Schlußprotokoll genannten österreichischen Quellen

frei

 

Anmerkung: Die Verzollung der Mineralwasserflaschen erfolgt zum jeweiligen Flaschenzoll.

 

aus 155

Marzipan- und Nugattmasse

100 .–

aus 159 c

Bonbons aus Schokolade oder mit Anwendung von Schokolade hergestellt

210 .–

aus 171

Suppenwürzen

150 .–

 

Suppenwürfel

200 .–

257

Weinsteinsäure

30 .–

267 a/2

Wasserstoffperoxyd bis zu 35 Prozent konzentriert

frei

aus 271 d

Chromalaun

3 .–

aus 274

Schwefelnatrium

frei

aus 275

Salpetersaures Kalium

frei

285

Zyanide, anderweitig nicht genannt (Kalium- und Natriumzyanid, gelbes und rotes Blutlaugensalz)

frei

aus 291 b

Schwefeldioxyd

frei

350

Terpentinöl, gereinigt

5 .–

351

Harzöl

8 .–

358 c

Kerzen mit einem Stearingehalt von weniger als 25 Prozent, doch mindestens 5 Prozent (Parafinkompositionskerzen)

40 .–

aus 367

Toiletteseife

150 .–

aus 368

Harzleim für Papier- und Pappenfabriken im Erlaubnisscheinverkehr

frei

aus 410

Türkischrotöl

21 .–

aus 412 a

Weiße Kreide

1 .–

413

Erdfarben oder gemahlene Steine und Erden zu Farbzwecken, mit einem Beisatz von höchstens 5 Prozent geschönt

15 .–

414 c

Bleiweiß, auch in Stücken von 250 g oder mehr, gepreßt

15 .–

414 d

Bleioxyd:

 

 

Bleiglätte, gemahlen

15 .–

 

Minium

18 .–

414 g

Chromgelb, Zinkgelb, Chromzinober, Chromgrün, Zinkgrün

50 .–

aus 414 m

Erdfarben, mit einem Beisatz von mehr als 5 Prozent geschönt

50 .–

aus 458 c

Chemisch, einheitliche Medikamente (im Schlußprotokoll namentlich angeführt), für den Kleinverkauf in Tabletten adjustiert

15 % v. W.

aus 458 d

Zubereitete Medikamente laut Schlußprotokoll

15 % v. W.

 

 

doch höchstens 750 .–

470 a/1

Nach Maß geschnittene Kistenbestandteile, roh (ungehobelt, ohne Nut, unverleimt, ungenagelt)

1,80

aus 475 b

Leitern, gefirnißt

32 .–

 

Schuhleisten mit Eisen beschlagen (Maschinenleisten) für mechanische Schuhfabriken auf Erlaubnisschein

35 .–

aus 487

Andere furnierte Holzmöbel, mit Ausnahme der unter den TNrn. 485 und 486 genannten:

 

 

aus b) in einer Farbe poliert:

 

 

  1. 2.

    mit maserigen Furnieren oder solchen aus überseeischen Holzarten

70 .–

 

  1. c)

    Billards

70 .–

 

  1. andere, mit Bildschnitzarbeiten, mit Mosaik- oder Intarsie- mit eingebrannten oder mehrfarbigen Verzierungen oder in Verbindung mit anderen Materialien oder mit Zierbeschlägen oder mit krummflächigen Türen oder Schubläden, mit Metallintarsien (Boulearbeit); vergoldet, versilberte oder bronzierte Möbel aller Art

200 .–

488 b

Anderweitig nicht genannte Holzwaren für Schul- und Kanzleizwecke, andere

 

 

nicht lackiert

50 .–

 

andere

60 .–

aus 489

Holzschachteln zu Verpackungszwecken:

 

 

geheftet oder genagelt

25 .–

 

genutet oder gezinkt

45 .–

 

lackiert

60 .–

495

Andere Pappen im Gewichte von 180 g oder mehr aus 1 Geviertmeter:

 

 

  1. a)

    Handpappe, weiter nicht bearbeitet:

 

 

  1. 1.

    im Gewichte von 385 g oder mehr auf 1 Geviertmeter:

 

 

  1. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40081106/image001.png)

    Graupappe

9 .–

 

  1. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40081106/image002.png)

    andere

8 .–

 

  1. 2.

    im Gewichte von weniger als 385 g auf 1 Geviertmeter

10 .–

 

  1. b)

    Maschinen(Karton)pappe:

 

 

  1. 1.

    im Gewichte von 250 g oder mehr auf 1 Geviertmeter:

 

 

  1. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40081106/image001.png)

    ungeglättet, in natürlicher Farbe, auch Duplex- oder Tripplexpappe, weiter nicht bearbeitet

15 .–

 

  1. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40081106/image002.png)

    ungeglättet, in der Masse gefärbt, weiter nicht bearbeitet

15 .–

 

  1. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40081106/image003.png)

    geglättet, weiters sämtliche in dieser Tarifnummer bisher genannte Pappen weiter bearbeitet

18 .–

 

aus 2. im Gewichte von weniger als 250 g auf 1 Geviertmeter, auch weiter bearbeitet, jedoch nicht lackiert

21 .–

 

Anmerkung: Pappen dieser Tarifnummer, in Streifen (Bobinen) geschnitten, in der Breite von 40 cm und weniger sind nach TNr. 498 zu verzollen.

 

aus 496 b

Hutpackpapier, bloß auf einer Seite geglättet, im Gewichte von weniger als 30 g doch mindestens als 20 g auf 1 Geviertmeter

23 .–

aus 499

Hutpackpapier, bloß auf einer Seite geglättet, im Gewichte von 18 g oder mehr, doch weniger als 20 g auf 1 Geviertmeter

23 .–

504 b

Indigo-, Karbon- und derartige farbige Kopierpapiere, zum Durchschreiben oder Durchklopfen:

 

 

  1. 1.

    im Gewichte von 30 g und mehr auf den Geviertmeter

200 .–

 

  1. 2.

    im Gewichte von weniger als 30 g auf den Geviertmeter

400 .–

 

  1. 3.

    Dauermatrizen

100 .–

aus 504 c

Kronenkorkpapier nach Art der hinterlegten Muster

30 .–

510 b

Papiertüten und Papiersäcke:

 

 

  1. Papiersäcke (Tüten) aus gewöhnlichem Packpapier, ungefüttert, im Gewichte von mehr als 4 kg für 1000 Stück:

 

 

  1. unbedruckt

30 .–

 

  1. bedruckt

36 .–

 

  1. andere feine Tüten aller Art, auch mit Einlagen

60 .–

aus 514 b/2

Papierservietten, mehrfarbig, auch mit Gold-, Silber- oder Bronzedruck:

 

 

  1. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40081106/image001.png)

    weder lackiert noch geprägt

200 .–

 

  1. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40081106/image002.png)

    andere

250 .–

aus 516

Briefpapier:

 

 

  1. a)

    in Päckchen oder gewöhnlichen Kartons oder Mappen:

 

 

aus 1. Lose, bloß gefalzt, nicht in Kartons, in Packungen zu 500 Bogen in der Größe von 21/34 cm sowie 22 bis 23 ½ 28 bis 30 cm, nicht liniert, nicht dessiniert

Zuschlag zu dem jeweiligen Zoll der TNr. 497 c: 5 .–

 

  1. 2.

    anders

70 .–

 

  1. b)

    in feinen Kartons oder in Blockform:

 

 

  1. 2.

    anders

90 .–

aus 517 b

Visiten-, Einladungs- u. dgl. Karten, beschnitten, auch in Schachteln:

 

 

ohne Aufdruck (auch ohne Trauerrand)

55 .–

 

mit Aufdruck

65 .–

aus 521

Bilderbogen zum Ausmalen, zum Ausschneiden: Bilder zu Kinder- und Gesellschaftsspielen; Vorlagen für Laubsäge- und Holzschnitzarbeiten sowie Zeichen-, Schreib-, Näh-, Zuschneide- und Stickvorlagen; Modebilder ohne Text; Kinderbilderbogen mit oder ohne Text;

 

 

  1. a)

    ein- oder zweifärbig

80 .–

 

  1. b)

    mehrfarbig, mit Gold-, Silber- oder Bronzedruck, mit Reliefdruck oder gestanzt, gelatiniert

120 .–

aus 526 b

Taschennotizbücher und Schreibtischunterlagen in Halb- oder Ganzleinwand oder Kunstleder gebunden

160 .–

aus 526 c

Albums, Taschennotizbücher und Schreibtischunterlagen in Leder gebunden

280 .–

aus 529

Kartonagen:

 

 

  1. c)

    zylindrische Schachteln und Etuis, gezogene, gerollte und gepreßte Schachteln ohne Aufdruck oder Reliefdruck, nicht überzogen

40 .–

 

  1. d)

    Waren der TNr. 529 a bis c mit Aufdruck, Reliefdruck oder Etiketten, jedoch ohne Überzug

50 .–

 

  1. e)

    Schachteln, mit Papier überzogen, mit Reliefdruck oder Aufdruck, mit Goldrand oder Goldaufdruck, auch mit Ausrüstung aus Papier oder Holz, mit Ausnahme der Schmucketuis der TNr. 529 g

90 .–

 

  1. f)

    Schachteln, Etuis u. dgl., mit anderen Materialien überzogen, verziert oder adjustiert, mit Ausnahme der Schmucketuis der TNr. 529 g und der Galantierwaren der TNr. 962, auch mit Holzgerippen:

 

 

  1. in Verbindung mit Seide, Kunstseide oder Halbseide

240 .–

 

  1. andere

200 .–

aus 531

Malerschablonen (Patronen)

180 .–

aus 548

Baumwollgarn, roh, eindrähtig:

 

 

  1. a)

    bis Nr. 12 englisch einschließlich

24 .–

 

  1. b)

    über Nr. 12 englisch bis Nr. 32 englisch einschließlich

36 .–

 

  1. c)

    über Nr. 32 englisch bis Nr. 50 englisch einschließlich

50 .–

aus 549

Baumwollgarn, roh, zwei- oder mehrdrähtig:

 

 

  1. a)

    einmal gezwirnt:

 

 

  1. 1.

    bis Nr. 12 englisch einschließlich

32 .–

 

  1. 2.

    über Nr. 12 englisch bis Nr. 12 englisch einschließlich:

 

 

  1. bis Nr. 27 englisch einschließlich

46 .–

 

  1. über Nr. 27 englisch

55 .–

 

  1. 3.

    über Nr. 32 englisch bis Nr. 50 englisch einschließlich

80 .–

550

Baumwollgarne, gebleicht, merzerisiert, lustriert, gefärbt oder bedruckt, fallen unter den Zoll der entsprechenden rohen Garne mit folgendem Zuschlag:

 

 

  1. a)

    gebleicht

14 .–

 

  1. b)

    merzerisiert oder lustriert

22 .–

 

  1. c)

    gefärbt oder bedruckt

28 .–

 

  1. d)

    gebleicht oder merzerisiert oder lustriert

32 .–

 

  1. e)

    gefärbt oder bedruckt und merzerisiert

40 .–

 

  1. f)

    gefärbt oder bedruckt und lustriert (Eisengarne)

50 .–

aus 554

Feine Baumwollgewebe aus Garnen über Nr. 50 englisch bis einschließlich Nr. 100 englisch:

 

 

  1. b)

    gebleicht

325 .–

 

  1. c)

    gefärbt

350 .–

 

  1. d)

    bedruckt mit einer bis vier Farben oder mit zwei Farben bunt gewebt

425 .–

 

  1. e)

    bedruckt mit fünf oder mehr Farben oder mit mehr als zwei Farben bunt gewebt

455 .–

aus Anmerkung 1 zu TNr. 558

Baumwollgewebe der TNr. 554 b bis e, im Stück merzerisiert oder ganz oder teilweise aus merzerisiertem Garn hergestellt, unterliegen einem Zuschlag von

20 .–

aus 583

Kammgarne:

 

 

  1. b)

    roh, zweifach oder mehrfach:

 

 

  1. 1.

    bis Nr. 32 metrisch einschließlich:

 

 

  1. bis Nr. 16 metrisch einschließlich

70 .–

 

  1. über Nr. 16 metrisch

75 .–

 

  1. 2.

    über Nr. 32 metrisch bis Nr. 48 metrisch einschließlich

100 .–

 

  1. 3.

    über Nr. 48 metrisch

125 .–

 

  1. d)

    gebleicht, gefärbt, bedruckt oder meliert, zweifach oder mehrfach:

 

 

  1. 1.

    bis Nr. 32 metrisch einschließlich:

 

 

  1. bis Nr. 16 metrisch einschließlich

90 .–

 

  1. über Nr. 16 metrisch

93 .–

 

  1. 2.

    über Nr. 32 metrisch bis Nr. 48 metrisch einschließlich

118 .–

 

  1. 3.

    über Nr. 48 metrisch

143 .–

aus 585 a

Grobe Kozen und Decken, überwiegend aus Tierhaargarnen

60 .–

aus 585 b/1

Abfalldecken mit vegetabilischer Kette und Kunstwollschluß, ungewaschen, auch mit kettenstichartiger Einsäumung, im Gewichte von mehr als 700 g auf 1 Geviertmeter

75 .–

589 a

Grobe Filze aus Rinds-, Hunds-, Schweins- und ähnlichen Tierhaaren

50 .–

aus 610 a

Anderweitig nicht genanntes Wachstuch, Wachsmuffelin und Wachstaffet, mit Ausnahme des Billrothbatistes, unbedruckt oder bedruckt, doch ohne abgepaßtes Muster:

 

 

  1. 1.

    im Gewichte von 500 g oder mehr aus 1 Geviertmeter

210 .–

 

  1. 2.

    im Gewichte von weniger als 500 g auf 1 Geviertmeter

280 .–

aus 612 e

Wirk- und Strickwaren aus Schafwolle, andere, auch mit Näharbeit

650 .–

aus Anmerkung nach TNr. 612

Wirk- und Strickwaren der TNr. 612 e mit einem Beisatz von Seiden- oder Kunstseidengarnen von höchstens 15 Prozent unterliegen einem Zuschlag von 33 1/3%

 

aus 614 d

Wirk- und Strickwaren aus Kunstseide oder Halbseide (das heißt mit einem Beisatz von Seidengarnen von mehr als 15 Prozent, doch höchstens 50 Prozent), andere, auch mit Näharbeit:

 

 

ganz aus Kunstseide

1600 .–

 

aus Schafwolle mit einem Beisatz von Kunstseidengarnen:

 

 

von mehr als 15 Prozent, doch höchstens 50 Prozent

750 .–

 

von mehr als 50 Prozent

1100 .–

aus 616 a/2

Gewebte Baumwollspitzen, überwiegend aus Garnen über Nr. 12 englisch

2400 .–

aus 622

Schmalwaren:

 

 

aus c) aus Baumwolle:

 

 

  1. 3.

    andere:

 

 

  1. aus

    Abbildung aus dem RIS-Dokument

    ) elastische Bänder, ungemustert oder gemustert gewebt

600 .–

 

  1. e) aus Seide oder Kunstseide:

 

 

  1. aus 2. gemusterte Bänder:

 

 

  1. ganz aus Kunstseide

1600 .–

 

  1. mit der Kette aus Realseide und dem Schluß aus Kunstseide oder umgekehrt

1900 .–

 

  1. 3.

    andere:

 

 

  1. ganz aus Kunstseide oder aus Kunstseide und Baumwollgarn

1600 .

 

  1. mit der Kette aus Realseide und dem Schluß aus Kunstseide oder Baumwollgarn, oder umgekehrt

1900 .–

 

  1. f) aus Halbseide (das heißt mit einem Beisatz von Seidengarnen oder Kunstseidengarnen von mehr als 15 Prozent, doch höchstens 50 Prozent):

 

 

  1. aus 2. elastische Bänder

1000 .–

 

  1. aus 3. ripsartige Hutbänder, dann andere Bänder mit Baumwollkette und Kunstseidenschluß oder Realseidenkette und Baumwollschluß, beide auch umgekehrt

1600 .–

 

aus g) Hosenträger, Strumpf- und Sockenhalter, auch mit Bestandteilen aus Metallen, Leder, Kautschuk oder anderen Materialien, unterliegen einem Zuschlag von

40 %

Anmerkung zu TNr. 622 g

Mieder mit angenähten Strumpfhaltern oder sonst wesentlichen Zutaten aus Schmalwaren fallen, wenn die Strumpfhalter oder sonst wesentlichen Zutaten aus Baumwolle sind, je nach der Beschaffenheit der letzteren unter die entsprechende Position der Schmalwaren ohne Zuschlag. Sind hingegen die Strumpfhalter oder sonst wesentlichen Zutaten aus Baumwolle mit Kunstseide, gilt ein Zollsatz von 700 Goldkronen.

 

aus 630

Frauen-, Mädchen- und Säuglingswäsche:

 

 

  1. a)

    aus gewöhnlichen Stoffen:

 

 

  1. 1.

    unverziert, auch mit einfacher Maschinenbordüre oder mit einfachem Ajoursaum oder mit aufgenähten schmalen Stickereien oder mit schmalen Baumwollspitzen

Nebst dem Zoll des Grundstoffes ein Zuschlag von 90 %

 

  1. 2.

    verziert

120 %

 

  1. b)

    aus feinen Stoffen:

 

 

  1. 1.

    unverziert, auch mit einfacher Maschinenbordüre oder mit einfachem Ajoursaum oder mit aufgenähten schmalen Stickereien oder mit schmalen Baumwollspitzen

140 %

 

  1. 2.

    verziert

170 %

aus 631 a

Kragen, weiche

550 .–

aus 633

Busenhalter und Mieder

Nebst dem Zoll des Grundstoffes ein Zuschlag von 75 %

 

Krawatten

100 %

 

Waren aus gewirkten und gestrickten Stoffen der TNr. 612 a, zugeschnitten und konfektioniert

für 100 kg

750 .–

 

Waren aus gewirkten und gestrickten Stoffen der TNr. 614 a, zugeschnitten und konfektioniert:

 

 

ganz aus Kunstseide

1800 .–

 

aus Schafwolle mit einem Beisatz von Kunstseidengarnen:

 

 

von mehr als 15 Prozent, doch höchstens 50 Prozent

800 .–

 

von mehr als 50 Prozent

1200 .–

aus 636 a

Fertige Männer- und Knabenhüte aus Filz, aus taninartigen Haaren:

 

 

aus 1. unausgerüstet:

 

 

  1. Belourhüte

1,40

 

  1. 2.

    ausgerüstet

3 .–

637

Fertige Frauen- und Mädchenhüte aus Filz:

 

 

  1. a)

    aus taninartigen Haaren:

 

 

  1. 1.

    unausgerüstet

1,60

 

  1. 2.

    ausgerüstet

2,40

 

  1. b)

    aus Wolle oder anderen Haaren:

 

 

  1. 1.

    unausgerüstet

1,60

 

  1. 2.

    ausgerüstet

2,40

639 b

Frauen- und Mädchenhüte aus Stroh, Bast oder anderen Geflechten oder anderen pflanzlichen Stoffen:

 

 

  1. 1.

    unausgerüstet

1 .–

 

  1. 2.

    ausgerüstet

2 .–

640

Aufgeputzte Frauen- und Mädchenhüte aller Art, weiters Frauen- und Mädchenhüte aus Spitzen, Tüll, Samt, Seide oder anderen Geweben oder aus anderen, in den TNrn. 637 und 639 nicht genannten Stoffen (mit Ausnahme der Kürschnerwaren), auch unaufgeputzt:

 

 

  1. gewirkte Frauen- und Mädchenkappen aus Schafwolle (sogenannte Schweizermüzen) nach Art der hinterlegten Muster

1 .–

 

  1. andere

3 .–

642 a

Fertige Kürschnerwaren, auch in Verbindung mit Textilstoffen oder Leder aus Pelzwerk der TNr. 641 a/1

1200 .–

aus 643

Sohlenleder (sohlenlederartig gearbeitetes Leder aller Art):

 

 

  1. a)

    in Rückenstücken (Krupon, Kalbkrupon, Sohlenleder ohne Hals- oder Bauchteile):

 

 

  1. 1.

    lohgar

120 .–

 

  1. b)

    in ganzen oder halben Häuten mit Hals- oder Bauchteilen:

 

 

  1. 1.

    lohgar

100 .–

 

  1. c)

    Abfalleder (Hals-, Bauchteile, Füße, Köpfe und Schultern):

 

 

  1. 1.

    lohgar

80 .–

aus 645 a

Treibriemenleder, lohgar

120 .–

653 a

Treibriemen aus Leder, lohgar:

 

 

  1. 1.

    mehr als 20 mm, doch höchstens 250 mm breit

240 .–

 

  1. 2.

    mehr als 250 mm breit

265 .–

aus 656

Schuhe mit besonders angebrachten Sohlen aus Stoffen aller Art:

für das Paar

 

  1. a)

    mindestens 23 cm lang (von dem Absatze der Schuhferse bis zur Schnabelspitze gerechnet):

 

 

  1. 3.

    durchgenähte Lackschuhe sowie echte Antilopenschuhe und deren Imitationen

4 .–

 

  1. andere Lackschuhe, Samt-, Seiden-, Atlas-, Brokatschuhe, vergoldete, versilberte oder bronzierte Schuhe, Bühnenschuhe sowie Schuhe mit Pelzverzierung

4,50

 

aus 5. Turnschuhe mit auf den Oberteil übergreifender vulkanisierter Gummisohle

–. 90

 

  1. b)

    weniger als 23 cm, doch mindestens 15 cm lang (von dem Ansatze der Schuhferse bis zur Schnabelspitze gerechnet):

 

 

aus 5. Turnschuhe, mit auf den Oberteil übergreifender vulkanisierter Gummisohle

–. 90

657 a

Schaftstiefel mit besonders angebrachten Sohlen aus Stoffen aller Art, aus schwarzem oder naturfarbigem Leder für ein Jahreskontingent von 4000 Paar im Grenzverkehr über die im Schlußprotokoll genannten Zollstellen eingehend:

 

 

  1. 1.

    mindestens 23 cm lang (von dem Ansatze der Stiefelferse bis zur Schnabelspitze gerechnet):

 

 

  1. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40081106/image001.png)

    ungefüttert

2 .–

 

  1. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40081106/image002.png)

    gefüttert

2,50

 

  1. 2.

    weniger als 23 cm lang ( von dem Ansatze der Stiefelferse bis zur Schnabelspitze gerechnet):

 

 

  1. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40081106/image001.png)

    ungefüttert

1 .–

 

  1. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40081106/image002.png)

    gefüttert

1,50

aus 661

Taschenwaren:

für 100 kg

 

aus a) aus Vulkansilberplatten

180 .–

 

aus c) aus Leder (mit Ausnahme von Lackleder):

 

 

  1. 1.

    im Stückgewichte von mehr als 5 kg

260 .–

 

  1. 2.

    andere

300 .–

 

  1. d)

    aus Lackleder sowie aus beliebigem Material mit Toilette-, Eß- und ähnlichen Geräten, auch bloß zur Unterbringung dieser Geräte eingerichtet:

 

 

  1. 1.

    eingerichtete Taschnerwaren im Stückgewichte von mehr als 5 kg

450 .–

 

  1. 2.

    andere

550 .–

aus 668

Kautschukteig, nicht vulkanisiert, mit Zwischenlagen aus Papier, zur Reparatur von Pneumatiks

40 .–

617 b

Technische Artikel aus weichem Kautschuk, andere

130 .–

673

Galoschen, Schneeschuhe und Schneestiefel

150 .–

aus 674

Radreifen aus Kautschuk:

 

 

aus b) Fahrradpneumatik

240 .–

aus Anmerkung zu TNr. 678 b

Konfektionierte Gegenstände aus Geweben der TNr. 678 b unterliegen einem Zuschlag von

66 2/3 %

aus 698 a

Drahtgewebe mit angepreßten, ziegelartig gebrannten Tonkörperchen

6 .–

aus 702

Kalzinierter Magnesit, auch gemahlen

frei

aus 720

Heraklithplatten und Bauplatten ähnlicher Zusammensetzung nach hinterlegten Mustern

1,50

722

Roheisen und Eisenlegierungen:

 

 

  1. a)

    Roheisen

1,50

 

  1. b)

    Eisenlegierungen

frei

Anmerkung zu TNr. 726 b

Hohlbohrstahl mit rundem, sechskantigem oder achtkantigem Querschnitt ist nach der TNr. 726 a, Schlagleistenstahl in Fabrikationslängen (das heißt über 2 m lang), ungelocht und ungebohrt, sowie Schlangenbohrstahl, voll oder hohl, ist nach der TNr. 726 b zu verzollen.

 

aus 727

Werkzeug- und Edelstahl:

 

 

  1. a)

    Werkzeugstahl:

 

 

  1. 3.

    gewalzt oder geschmiedet

12 .–

 

  1. b)

    Edelstahl mit Ausnahme des unter c fallenden:

 

 

  1. 3.

    gewalzt oder geschmiedet

18 .–

 

  1. c)

    Spezialedelstahl:

 

 

  1. 3.

    gewalzt oder geschmiedet

30 .–

aus 728

Eisen- und Stahldraht höchstens 6 mm stark:

 

 

  1. a)

    gezogen, doch nicht weiter bearbeitet:

 

 

  1. 2.

    in der Stärke von weniger als 2,5 mm, doch mindestens 1,5,mm

9,50

 

  1. 3.

    in der Stärke von weniger als 1,5 mm, doch mindestens 0,5 mm

11,75

 

  1. 4.

    in der Stärke von weniger als 0,5 mm

14 .–

 

aus b) verzinkt, verzinnt oder verkupfert:

 

 

  1. 1.

    in der Stärke von 2,5 mm oder mehr

12 .–

 

  1. 2.

    in der Stärke von weniger als 2,5 mm, doch mindestens 1,5 mm

14 .–

 

  1. 3.

    in der Stärke von weniger als 1,5 mm, doch mindestens 0,5 mm

17 .–

 

  1. 4.

    in der Stärke von weniger als 0,5 mm

19 .–

 

aus c) gezogener Draht mit einer Ziehfestigkeit von mehr als 100 kg auf den Geviertmillimeter:

 

 

  1. 1.

    in der Stärke von 2,5 mm oder mehr:

 

 

  1. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40081106/image001.png)

    nicht weiter bearbeitet

20 .–

 

  1. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40081106/image002.png)

    weiter bearbeitet

30 .–

 

  1. 2.

    in einer Stärke von weniger als 2,5 mm, doch mindestens 1,5 mm:

 

 

  1. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40081106/image001.png)

    nicht weiter bearbeitet

24 .–

 

  1. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40081106/image002.png)

    weiter bearbeitet

36 .–

 

  1. 3.

    in der Stärke von weniger als 1,5 mm, doch mindestens 0,5 mm:

 

 

  1. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40081106/image001.png)

    nicht weiter bearbeitet

30 .–

 

  1. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40081106/image002.png)

    weiter bearbeitet

46 .–

737 b/1

Federn für andere Fahrzeuge, im Stückgewichte von 7 kg und mehr:

 

 

  1. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40081106/image001.png)

    im Stückgewichte von 15 kg und mehr

35 .–

 

  1. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40081106/image002.png)

    im Stückgewichte von weniger als 15 kg

40 .–

738 b

Achsen für Straßenfahrzeuge, mit Ausnahme der Automobilachsen, bearbeitet:

 

 

  1. 1.

    gewöhnliche Frachtwagenachsen

15 .–

 

  1. 2.

    andere, auch mit Metallbestandteilen:

 

 

  1. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40081106/image001.png)

    Flügelachsen nach hinterlegten Mustern bei Verzollung in Hauptzollämtern

32 .–

 

  1. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40081106/image002.png)

    andere

48 .–

aus 745 a

Kokillen:

 

 

  1. 3.

    im Stückgewichte von weniger als 50 q, doch mindestens 20 q

6 .–

 

  1. 4.

    im Stückgewichte von weniger als 20 q, doch mindestens 5 q

7,50

 

  1. 5.

    im Stückgewichte von weniger als 5 q, doch mindestens 1 q

11 .–

aus 745 b

Walzen, bearbeitet:

 

 

  1. 1.

    im Stückgewichte von 100 q und mehr

11 .–

 

  1. 2.

    im Stückgewichte von weniger als 100 q, doch mindestens 50 q

16 .–

 

  1. 3.

    im Stückgewichte von weniger als 50 q, doch mindestens 20 q

18 .–

 

  1. 4.

    im Stückgewichte von weniger als 20 q, doch mindestens 5 q

20 .–

 

  1. 5.

    im Stückgewichte von weniger als 5 q, doch mindestens 1 q

25 .–

aus 754 c

Milchtransportkannen aus verzinnten Eisenblech

45 .–

aus 755 b/4

Stahlblechplomben

30 .–

756 a

Hufeisen für Pferde und Ochsen

16 .–

aus 756 b

Hufeisenstollen: 1. H-Stollen

45 .–

 

  1. 2.

    andere

24 .–

757

Pflugeisen, Schareisen, Seche, Pflugstreichbleche

20 .–

aus 758

Schaufeln (auch Kellen):

 

 

  1. a)

    im Stückgewichte von 1 kg und mehr

22 .–

 

  1. b)

    im Stückgewichte von weniger als 1 kg

28 .–

aus 760

Schraubenschlüssel:

 

 

  1. c)

    im Stückgewichte von weniger als 5 kg, doch mindestens 1 kg

30 .–

 

  1. d)

    im Stückgewichte von weniger als 1 kg, doch mindestens 500 g

38 .–

 

  1. e)

    im Stückgewichte von weniger als 500 g, doch mindestens 250 g

45 .–

 

  1. f)

    im Stückgewichte von weniger als 250 g

54 .–

 

Hämmer und Schlegel:

 

 

  1. b)

    im Stückgewichte von weniger als 15 kg, doch mindesten 5 kg

33 .–

 

  1. c)

    im Stückgewichte von weniger als 5 kg, doch mindestens 1 kg

40 .–

 

  1. d)

    im Stückgewichte von weniger als 1 kg, doch mindestens 500 g

50 .–

 

  1. e)

    im Stückgewichte von weniger als 500 g, doch mindestens 25 g

60 .–

 

Ambosse, Amboßeinsätze, Amboßstöckel, Dengelhämmer, geschmiedete Schraubstöcke:

 

 

  1. a)

    im Stückgewichte von 15 kg und mehr

22 .–

 

  1. b)

    im Stückgewichte von weniger als 15 kg, doch mindestens 5 kg

26 .–

 

  1. c)

    im Stückgewichte von weniger als 5 kg, doch mindestens 1 kg

32 .–

 

  1. d)

    im Stückgewichte von weniger als 1 kg, doch mindestens 500 g

40 .–

 

  1. e)

    im Stückgewichte von weniger als 500 g, doch mindestens 250 g

52 .–

762 b

Aufgehauene Feilen und Raspeln:

 

 

  1. 1.

    mit einer Hieblänge von mehr als 250 mm

40 .–

 

  1. 2.

    mit einer Hieblänge von mehr als 250 mm und weniger, doch mehr als 150 mm

65 .–

 

  1. 3.

    mit einer Hieblänge von nicht mehr als 150 mm

80 .–

aus 764 a

Maschinenmesser, mit Ausnahme der Messer und Scheiben der Fleischmühlen sowie der Rübenschneidemesser und der Häckselmeschinenmesser

50 .–

aus 766

Zieheisen

40 .–

 

Preßluftwerkzeuge

60 .–

aus 769

Schlagleistenstahl in abgepaßten Stücken, nicht gelocht, nicht gebohrt

8 .–

 

Pflugköpfe und montierte Pflugkörper

24 .–

 

Magnete im Stückgewichte von weniger als 1 kg, doch mindestens 100 g

100 .–

aus 773

Kupfer, Kupferlegierungen, Halbfabrikate und anderweitig nicht genannte Waren aus diesen:

 

 

  1. c)

    Stäbe und Drähte:

 

 

  1. 1.

    mit einem Durchmesser von 3 mm und darüber

25 .–

 

  1. 2.

    mit einem Durchmesser von weniger als 3 mm, doch mindestens 0,5 mm

35 .–

 

  1. 3.

    mit einem Durchmesser von weniger als 0,5 mm, doch mindestens 0,2 mm

45 .–

 

  1. d)

    Bleche:

 

 

  1. 1.

    in der Stärke von 0,5 mm und mehr:

 

 

  1. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40081106/image001.png)

    unbearbeitet

30 .–

 

  1. 2.

    in der Stärke von weniger als 0,5 mm:

 

 

  1. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40081106/image001.png)

    unbearbeitet

40 .–

 

  1. f)

    Röhren, auch mit Einlagen aus anderen Stoffen:

 

 

  1. 1.

    im Gewichte von 500 g oder mehr auf das laufende Meter

60 .–

 

  1. 2.

    im Gewichte unter 500 g auf das laufende Meter

80 .–

 

  1. h)

    anderweitig nicht genannte fertige Waren:

 

 

aus 5. Geschirr und Geräte für den Tisch- und Hausgebrauch, versilbert

400 .–

 

aus 6. Petroleumkocher, Spirituskocher und Lötapparate

300 .–

aus 774 c/2

Anderweitig nicht genannte Waren aus Packsong-, Alpaka-, Neusilber- und anderen nickelreichen Legierungen, versilbert

400 .–

778 d

Drahtstifte, auch gescheuert

17 .–

aus 781

Schrauben und Schraubenmuttern mit Gewinde aus Eisen:

 

 

  1. b)

    bearbeitet, doch weder überzogen noch in Verbindung mit Metall, mit Ausnahme der Holzschrauben:

 

 

  1. 2.

    mit einer Schaft-, beziehungsweise Spindelstärke, beziehungsweise Lochweite von weniger als 14 mm, doch mindestens 7 mm

50 .–

 

  1. 3.

    mit einer Schaft-, beziehungsweise Spindelstärke, beziehungsweise Lochweite von weniger als 7 mm, doch mindestens 4 mm

80 .–

 

  1. 4.

    mit einer Schaft-, beziehungsweise Spindelstärke, beziehungsweise Lochweite von weniger als 4 mm

130 .–

 

  1. c)

    Holzschrauben:

 

 

  1. 1.

    mit einer Schaftstärke am Kopfansatz von mehr als 7 mm

42 .–

 

  1. 2.

    mit einer Schaftstärke am Kopfansatz von nicht mehr als 7 mm, doch mehr als 5 mm

57 .–

 

  1. 3.

    mit einer Schaftstärke am Kopfansatz von nicht mehr als 5 mm, doch mehr als 3 mm

90 .–

 

  1. 4.

    mit einer Schaftstärke am Kopfansatz von nicht mehr als 3 mm:

 

 

  1. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40081106/image001.png)

    mit einer Schaftlänge von mehr als 20 mm

100 .–

 

  1. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40081106/image002.png)

    mit einer Schaftlänge von nicht mehr als 20 mm

135 .–

 

Aus Anmerkung zu den TNrn. 778 bis 781:

 

 

Schrauben aus Eisen, galvanisiert, unterliegen einem Zuschlag von 13 Kronen zu dem Zolle der entsprechenden Schrauben aus Eisen.

 

aus 784 a/1

Dampfpflug-Drahtseile, auch geteert oder angestrichen, aus blankem Eisen- und Stahldraht in der Stärke von mehr als 2,2 mm und mehr als 200 kg Ziehfestigkeit

29 .–

aus 786 a

Splinten aus Eisendraht in der Stärke von mehr als 2 mm

30 .–

aus 787 b

Andere Ketten und Kettenglieder aus Eisen und Stahl, roh oder gewöhnlich bearbeitet (gescheuert):

 

 

  1. 3.

    mit einer Gliederstärke von weniger als 10 mm, doch mindestens 6 mm

32 .–

 

aus 4. mit einer Gliederstärke von weniger als 6 mm, doch mehr als 2 mm

55 .–

aus 788

Sicherheitsschlösser (mit Ausnahme von Vorhängeschlössern) und deren Bestandteile, auch in Verbindung mit Kunstschlosserarbeiten:

 

 

  1. a)

    überwiegend aus Eisen, auch mit Stulp, Schlüsselrohr und Zuhaltung aus Messing

75 .–

 

  1. b)

    überwiegend aus Metallen

150 .–

aus 789

Andere Schlösser (mit Ausnahme von Vorhängeschlössern), Schlüssel und Schloßteile, mit Ausnahme der Federn:

 

 

  1. a)

    bloß aus Eisen, auch mit Metallnuß:

 

 

  1. 1.

    roh, gescheuert, grob gefeilt, genietet, geschweißt (gelötet):

 

 

  1. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40081106/image001.png)

    im Stückgewicht von mehr als 300 g

42 .–

 

  1. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40081106/image002.png)

    im Stückgewicht von 300 g und weniger

65 .–

 

aus 2. poliert, vernickelt und auf andere Art fein bearbeitet:

 

 

  1. aus

    Abbildung aus dem RIS-Dokument

    ) im Stückgewichte von mehr als 300 g bloß am Stulp, am Schließblech und an der Besatzscheibe geschliffen oder aus blanken Bandeisen

42 .–

 

  1. Abbildung aus dem RIS-Dokument

    ) im Stückgewichte von 300 g und weniger, auch mit Stulp und Schlüsselrohr aus Messing

65 .–

 

  1. b)

    ganz oder zum Teil aus Metallen

150 .–

aus 791

Andere Beschläge:

 

 

aus a) aus Eisen (ausgenommen Wagenbeschläge aus Weichguß):

 

 

  1. 1.

    roh, gescheuert, gebohrt oder grob angestrichen

30 .–

 

  1. 2.

    anders bearbeitet

45 .–

 

b) aus Metallen:

 

 

  1. 1.

    Zierbeschläge für Möbel und Taschnerwaren:

 

 

  1. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40081106/image001.png)

    gegossen

75 .–

 

  1. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40081106/image002.png)

    aus Blechen gepreßt

140 .–

 

  1. 2.

    andere:

 

 

  1. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40081106/image001.png)

    gegossen

60 .–

 

  1. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40081106/image002.png)

    aus Blechen gepreßt

120 .–

aus 792

Möbel (mit Ausnahme der zu den Kunstschlosserarbeiten gehörenden) und deren Bestandteile:

 

 

  1. a)

    aus Eisen:

 

 

aus 1. grob angestrichen, doch in diesem Zustande gebrauchsfertig

24 .–

 

  1. b)

    aus Metallen:

 

 

  1. 1.

    ungepolstert:

 

 

  1. Karniesen

100 .–

aus 795

Lampen:

 

 

aus c) andere Lampenwaren:

 

 

aus 5. Sturmlampen aus verzinnten Eisenblech

85 .–

 

  1. Kipplampen, Stehlampen, Wandarme und Hängelampen, auch mit Verzierungen:

 

 

  1. aus vermessingtem Eisenblech gestanzt

90 .–

 

  1. aus Messingblech gestanzt oder aus Messingguß

110 .–

aus 796

Armaturen für Dampf-, Gas- und Wasserleitungen:

 

 

aus a) aus Metallen (Blei ausgenommen) ohne Verbindung mit Eisen, gewöhnlich bearbeitet (nicht poliert, nicht fein geschliffen, nicht verniert):

 

 

  1. 1.

    im Stückgewichte von mehr als 10 kg

100 .–

 

  1. 2.

    im Stückgewichte von nicht mehr als 10 kg, doch mehr als 2 kg

110 .–

 

  1. 3.

    im Stückgewichte von nicht mehr als 2 kg, doch mehr als 50 g

120 .–

 

  1. 4.

    im Stückgewichte von 50 g und weniger

150 .–

 

aus b) aus Eisen mit Rotguß:

 

 

  1. 1.

    im Stückgewicht von 500 kg und weniger, doch mehr als 100 kg

30 .–

 

  1. 2.

    im Stückgewicht von 100 kg und weniger, doch mehr als 50 kg

45 .–

 

  1. 3.

    im Stückgewicht von 50 kg und weniger, doch mehr als 10 kg

60 .–

 

  1. 4.

    im Stückgewicht von 10 kg und weniger, doch mehr als 1 kg

80 .–

 

  1. 5.

    im Stückgewicht von 1 kg und weniger

100 .–

 

aus Stahl auch in Verbindung mit anderen Metallen:

 

 

  1. 1.

    im Stückgewicht von 500 kg und weniger, doch mehr als 100 kg

45 .–

 

  1. 2.

    im Stückgewicht von 100 kg und weniger, doch mehr als 50 kg

67,50

aus 798

Eßbestecke:

 

 

aus a) Messer, Gabel und Löffel aus Eisen oder Stahl:

 

 

  1. aus 2. Martinstahlbestecke, das heißt Löffel und sogenannte französische Gabeln aus verzinntem Stahlblech nach hinterlegten Mustern

120 .–

 

  1. b)

    Messerklingen aus Eisen oder Stahl:

 

 

  1. 2.

    weiterbearbeitet, auch mit Griffen aus anderen Stoffen, doch weder versilbert noch vergoldet

300 .–

 

  1. c)

    Messerklingen, Gabeln und Löffel aus Metallen:

 

 

  1. 1.

    weder versilbert noch vergoldet

300 .–

 

aus 2. Messer aus Stahl mit versilberten Griffen aus Metallen

300 .–

aus 799

Anderweitig nicht genannte Messerschmiedwaren:

 

 

aus d) Montafoner Krauthobel

30 .–

 

  1. gewöhnliche Messer für Küchen- oder Hausgebrauch

300 .–

aus 801 a

Zelluloidfüllfedern

320 .–

aus 807 d/2

Andere Explosions- und Verbrennungskraftmaschinen, andere, auch Gasmotoren mit Generator:

 

 

aus

Abbildung aus dem RIS-Dokument

) im Stückgewichte von mehr als 20 q, doch nicht mehr als 50 q

39 .–

 

  1. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40081106/image002.png)

    im Stückgewichte von 20 q und weniger, doch mindestens 5 q

44 .–

aus 811

Pumpen (auch Pulsometer) und anderweitig nicht genannte Spritzen und deren Bestandteile:

 

 

  1. a)

    Zentrifugal-, Turbinen- und Kolbenpumpen, weiters unmittelbar wirkende sowie auf einen Rahmen montierte Kurbel-Dampfpumpen:

 

 

  1. 2.

    im Stückgewichte von 10 q und weniger, doch mehr als 1 q

50 .–

 

  1. 3.

    im Stückgewichte von 1 q und weniger

62 .–

 

  1. aus b) Pumpen mit Handantrieb, überwiegend aus Eisen (mit nicht mehr als 20 Prozent Metall)

31 .–

 

  1. Membranpumpen

38 .–

 

  1. Gartenspritzen

42 .–

 

  1. Flügelpumpen

50 .–

 

  1. Pumpen mit Handantrieb überwiegend aus Metallen

60 .–

aus 818 b

Trieure

33 .–

aus 819 a

Häckstielschneider

26 .–

 

Schrotmühlen mit Handantrieb

22 .–

aus 821 d

Getreidespitz- und Schählmaschinen und deren Bestandteile

40 .–

aus 824 e

Stahlpreßplatten für Asbestzementschiefermaschinen

24 .–

aus 836 b/1

Dampfbacköfen, Knet- und Milchmaschinen, Wirk- und Kerbmaschinen

50 .–

 

Leitern mit mechanischer Hebevorrichtung

37,50

aus 839

Selbsttätige Waagen und deren Bestandteile, auch deren Registriervorrichtung:

 

 

  1. c)

    im Stückgewichte von weniger als 5 q, doch mehr als 1 q

80 .–

 

  1. d)

    im Stückgewichte von 100 kg und weniger, doch mindestens 50 kg

110 .–

aus 853

Dynamomaschinen, Elektromotoren, Transformatoren und deren Bestandteile; elektrische Maschinen, auch in unlösbarer Verbindung mit mechanischen Konstruktionen:

 

 

  1. b)

    andere

 

 

  1. 1.

    im Stückgewichte von 50 q und darüber

100 .–

 

  1. 2.

    im Stückgewichte von weniger als 50 q, doch mindestens 10 q

125 .–

 

  1. 3.

    im Stückgewichte von weniger als 10 q, doch mindestens 250 kg

140 .–

 

  1. 4.

    im Stückgewichte von weniger als 250 kg, doch mindestens 25 kg

150 .–

 

  1. 5.

    im Stückgewichte von weniger als 25 kg

200 .–

854 b/2

Elektrische Koch-, Wärme- und Heizapparate, auch für gewerbliche Zwecke, andere, im Stückgewichte von 5 kg und weniger:

 

 

  1. a)

    aus Metallen

260 .–

 

  1. b)

    aus anderen Stoffen

125 .–

aus 855

Elektrische Zähl- und Meßapparate und deren Bestandteile:

 

 

  1. a)

    Zählapparate

250 .–

 

  1. b)

    andere:

 

 

  1. 2.

    im Stückgewichte von weniger als 4 kg

700 .–

aus 859

Anlasser, Widerstandsregulatoren und anderweitig nicht genannte elektrische Apparate, Schalttafeln und elektrisches Installationsmaterial, sowie fertig bearbeitete Bestandteile derselben:

 

 

  1. a)

    im Stückgewichte von 2 q und mehr

135 .–

 

  1. b)

    im Stückgewichte von weniger als 2 q, doch mindestens 50 kg

155 .–

 

  1. c)

    im Stückgewichte von weniger als 50 kg, doch mindestens 5 kg

200 .–

 

  1. d)

    im Stückgewichte von weniger als 5 kg, doch mindestens 250 g

275 .–

 

  1. e)

    im Stückgewichte von weniger als 250 g

300 .–

aus 865 b

Elektroden für Elektroöfen; Kohlenstifte für Beleuchtungszwecke; Kohlen für elektrische Elemente

10 .–

866 b

Kinderwagen-Untergestelle aus Eisen, bearbeitet, auch mit Rädern mit Gummireifen

50 .–

aus 867 b

Kinderwagenkasten, lackiert:

 

 

  1. 1.

    nicht gepolstert, nicht tapeziert

80 .–

 

  1. 2.

    gepolstert oder tapeziert

120 .–

aus 885 b/1

Klinkerruderboote aus europäischen Holzarten mit einer Breite von 80 cm und mehr, im Stückgewichte von 120 kg und mehr

80 .–

aus 887

Segelboote:

 

 

  1. a)

    mit Kiel

80 .–

 

  1. b)

    mit Schwertern

80 .–

888

Motorboote

125 .–

aus 942

Knöpfe:

 

 

aus b) aus Eisenblech, auch lackiert, doch nicht vernickelt, nicht in Verbindung mit anderen Stoffen

150 .–

 

aus c) mit Geweben überzogene Knöpfe

350 .–

 

aus Zelluloid oder Kunsthorn

380 .–

 

aus d) aus Eisen oder Metallen in Verbindung mit Perlmutter

1000.–

 

aus e) Knöpfe und Knopfmechanismen, auch versilbert oder mit Silber plattiert, doch mehr vergoldet, noch mit Gold plattiert, noch emailliert, auch in Verbindung mit anderen Stoffen

1300 .–

 

Knöpfe und Knopfmechanismen vergoldet oder mit Gold plattiert oder emailliert, auch in Verbindung mit anderen Stoffen

1500 .–

aus 943

Nadlerwaren:

 

 

aus a) Sicherheitsnadeln, Haarnadeln und Heftnadeln, aus Eisen oder Metallen, weder versilbert noch vergoldet

150 .–

 

aus b) Schnallen, Druckknöpfe, Fingerhüte, Heftel (Hafteln), Krawattenhalter (mit Ausnahme der zu der TNr. 961 gehörenden) aus Eisen oder Metallen, nicht in Verbindung mit anderen Stoffen, weder versilbert noch vergoldet

250 .–

 

aus c) die aus b) genannten Waren versilbert oder vergoldet

320 .–

944 b/1

Gewöhnliche Taschenfeitel

50 .–

aus 946

Kammwaren:

 

 

aus b) aus Horn

450 .–

 

  1. aus Galalith

350 .–

 

aus c) aus Hartgummi

550 .–

 

  1. aus Zelluloid

650 .–

aus 947

Rauchrequisiten:

 

 

  1. a)

    Pfeifenröhren, Zigarren- und Zigarettenspitzen und Mundstücke:

 

 

  1. 1.

    gebohrte Pfeifenröhren aus Weichselholz ohne andere Bestandteile

60 .–

 

aus 2. Zigarren- und Zigarettenspitzen, fertig oder bloß gebohrt, aus unedlen Hölzern aller Art

120 .–

 

aus 3. Pfeifenröhren, Zigarren- und Zigarettenspitzen aus Holz in Verbindung mit Horn

320 .–

 

aus 4. Zigarren- und Zigarettenspitzen aus Kunstharz oder in Verbindung mit Kunstharz

700 .–

 

  1. b)

    Pfeifenköpfe und Pfeifen:

 

 

aus 1. Pfeifenköpfe aus Ton:

 

 

  1. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40081106/image001.png)

    mit Nickel- oder vernickelten oder versilberten Beschlägen

180 .–

 

aus

Abbildung aus dem RIS-Dokument

) ohne Beschläge

100 .–

 

aus 3. Pfeifen aus Bruyereholz

600 .–

 

  1. Pfeifen aus Meerschaum oder Meerschaumimitation

700 .–

aus 948 b

Schuhabsätze mit Zelluloid überzogen

160 .–

aus 952 b

Fertige Stöcke aus Hölzern aller Art:

 

 

  1. 1.

    ohne Verzierung und verzierende Schnitzerei

90 .–

 

  1. 2.

    mit Leder, Horn, Bein, Geweih, Metallen, Zelluloid, Galalith oder anderweitig nicht genannten anderen Stoffen oder mit Zierschnitzerei verziert:

 

 

  1. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40081106/image001.png)

    bloß mit Zwingen aus Bein, Horn oder Kunsthorn, jedoch sonst nicht verziert

110 .–

 

  1. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40081106/image002.png)

    andere

140 .–

aus 955 a

Sargverzierungen und Sargtapeten aus Papier

200 .–

aus 961 c

Kragennadeln, Kragenspangen, Gürtelschnallen, Krawattenhalter:

 

 

  1. 1.

    vergoldet oder versilbert, mit Gold oder Silber plattiert, in Verbindung mit Halbedelsteinen oder Imitationen von Perlen, Korallen oder echten Steinen, doch nicht emailliert

1000 .–

 

  1. 2.

    emailliert

1200 .–

aus 962

Galanteriewaren:

 

 

aus b) Zigarettendosen aus Eisenblech, vernickelt

240 .–

 

aus c) aus Bronzeguß:

 

 

  1. 2.

    im Stückgewichte von 5 kg und weniger

540 .–

 

aus f) aus farbigem oder bemaltem Fayence

33 1/3 % v. W

 

  1. aus den nicht unter d) fallenden Textilstoffen sowie die unter d) fallenden Waren im Stückgewichte von nicht mehr als 200 g oder in beliebigem Stückgewichte mit äußerer Verzierung oder mit Seide, Kunstseide oder Halbseide oder Leder gefüttert oder mit innerer Einrichtung:

 

 

  1. 1.

    ordinäre kleine Geldbörsen aus Spaltleder (auch aus Schafleder) mit gepreßtem Bügel aus vernickeltem Schwarzblech, mit Kugelverschluß außen montiert, auch bemalt oder bedruckt, nach Art der hinterlegten Muster

200 .–

 

  1. 2.

    im Stückgewichte von nicht mehr als 200 g aus Leder, ohne Verbindung mit Seide, Kunstseide oder Halbseide sowie ohne Lederfutter und ohne äußere Verzierung:

 

 

  1. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40081106/image001.png)

    auf sichtbarem Eisen- oder Metallrahmen gearbeitet

900 .–

 

  1. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40081106/image002.png)

    andere

1100 .–

 

  1. 3.

    aus Leder in beliebigem Stückgewicht mit äußerer Verzierung oder mit Seide, Kunstseide oder Halbseide oder Leder gefüttert oder mit innerer Einrichtung

1500 .–

 

  1. 4.

    aus Seide, Kunstseide, Halbseide, Seiden- und Halbseidensamt, Seiden- und Halbseidenbrokat:

 

 

  1. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40081106/image001.png)

    auf sichtbarem Eisen- oder Metallrahmen gearbeitet

2200 .–

 

  1. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40081106/image002.png)

    andere

2700 .–

Schlußprotokoll.

Bei der am heutigen Tage erfolgten Unterzeichnung des Zusatzabkommens zu dem zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Ungarn am 8. Februar 1922 in Budapest geschlossenen Handelsübereinkommen sind die unterfertigten Bevollmächtigten über folgende Bestimmungen übereingekommen:

(1) In der Absicht den gegenseitigen Warenverkehr tunlichst stark im Interesse der beiden Staaten zu steigern und ihn in ein den wirtschaftlichen Notwendigkeiten der beiden Staaten besser entsprechendes Verhältnis zu bringen, kommen die beiden Regierungen überein, auf die Erzielung dieses Verhältnisses mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln tunlichst bedacht zu sein. Zu diesem Zwecke erklärt sich die königlich ungarische Regierung bereit, eine Regelung des Warenverkehres von sich aus zwischen Österreich und Ungarn im Sinne der Verminderung des Saldos herbeizuführen, der sich bisher zuungunsten Österreichs ergeben hat, so zwar, daß, falls laut der Ergebnisse der letzten zweimonatigen Beobachtungsperiode die ungarische Ausfuhr nach Österreich wertmäßig die österreichische Ausfuhr nach Ungarn um mehr als 50 vom Hundert überschreiten sollte, diese Überschreitung auf 50 vom Hundert gesenkt werde. In analoger Weise wir die österreichische Bundesregierung vorgehen, wenn die ungarische Ausfuhr nach Österreich laut der Ergebnisse der letzten zweimonatigen Beobachtungsperiode die österreichische Ausfuhr nach Ungarn um weniger als 50 vom Hundert überschreitet. Hiebei sind die österreichische Regierung und die ungarische darüber einig, daß das in Rede stehende Verkehrsverhältnis durch die Erweiterung und womöglich nicht durch eine Einschränkung des wechselseitigen Warenverkehres erzielt werden soll. Zur praktischen Durchführung dieser Grundsätze wird aus den Vertretern der beiderseitigen Zentralbehörden eine gemischte Kommission eingesetzt, die in ständiger und unmittelbarer Fühlungsnahme den wechselseitigen Warenverkehr zu beobachten und entsprechende Maßnahmen vorzuschlagen haben wird, die geeignet erscheinen, den Warenverkehr im Sinne der vereinbarten Zielsetzung zu beeinflussen. Diese Kommission wird insbesondere an jedem 15. Tage nach Ablauf von je zwei Monaten der Gültigkeitsdauer des Vertrages zusammentreten, um das Ergebnis der Handelsbilanz durch Vergleichung der bis dahin von beiden handelsstatistischen Ämtern für den abgelaufenen zweimonatigen Zeitraum vorzulegenden Daten festzustellen. Hiebei werden saisonmäßige Schwankungen sowie die Verkehrsgestaltung wesentlich beeinflussende wirtschaftliche Vorgänge entsprechend zu berücksichtigen sein.

(2) Sollte die Kommission nicht binnen einem Monat zu einer Einigung über die vorzuschlagenden Maßnahmen gelangen, wird jeder der beiden vertragschließenden Teile das Recht haben, den gegenwärtigen Vertrag mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zu kündigen. Diese Kündigung soll jedoch nicht in Wirksamkeit treten, falls während der Kündigungsfrist durch Maßnahmen seitens jenes Staates, an den die Kündigung gerichtet wurde, das angestrebte Verhältnis laut der statistischen Daten hergestellt wurde.

(3) Es besteht Einverständnis darüber, daß eine Überschreitung oder Unterschreitung des Verhältnisses von 1:1,5 innerhalb der Grenzen von 1:1,4 und 1:1,6 keinen Anlaß zur Kündigung bilden kann.

I. Zum ungarischen und zum österreichischen Zolltarif.

Ankündigungen, Plakate und Broschüren, die den Besuch vom österreichischen Touristenorten und Bädern anempfehlen oder den Fremdenverkehr in Österreich überhaupt propagieren, sind ohne Rücksicht auf den Umfang des Annoncenteiles in Ungarn zollfrei abzufertigen.

Ankündigungen, Plakate und Broschüren, die den Besuch von ungarischen Touristenorten und Bädern anempfehlen oder den Fremdenverkehr in Ungarn überhaupt propagieren, sind ohne Rücksicht auf den Umfang des Annoncenteiles in Österreich zollfrei abzufertigen.

Drucksorten des österreichischen Postsparkassenamtes, und zwar Erlagscheine, Scheckhefte, Gesamtscheckverzeichnisse, Zahlungsanweisungen und Gutschriftanweisungen, werden bei der Einfuhr nach Ungarn, ebenso wie dieselben Drucksorten der königlichen ungarischen Postsparkasse anläßlich der Einfuhr nach Österreich, zollfrei abgefertigt werden.

Zu Tarifnummer 87 des österreichischen Zolltarifs und zu Tarifnummer 131 ungarischen Zolltarifs:

Im geschäftlichen Verkehr mit Wein dürfen geographische Bezeichnungen, die sich von einer im Gebiete der vertragschließenden Teile liegenden Örtlichkeit ableiten, sofern diese Bezeichnungen durch autonome Vorschriften des Staates, in welchem der Herkunftsort liegt, geschützt sind, nur zur Kennzeichnung der Herkunft von Wein gebraucht werden.

Die vertragschließenden Teile werden sich gegenseitig bis zum Schutze der Herkunftsbezeichnungen bestehenden, im ersten Absatz erwähnten autonomen Vorschriften mitteilen. Sobald dies geschehen ist, werden sie geeignete Maßregeln treffen, um die mißbräuchliche Anwendung von solchen Herkunftsbezeichnungen, nach Tunlichkeit, nach Maßregeln ihrer inneren Gesetzgebungen hinanzuhalten.

II. Zum österreichischen Zolltarif.

Zu Tarifnummer 5 und 40 a/1:

Für den geschäftlichen Verkehr mit Paprikaschoten und gemahlenem Gewürzpaprika in der Republik Österreich gelten folgende Bestimmungen:

1. Benennungen von Paprikaschoten und von gemahlenem Gewürzpaprika, die ihre Herkunft aus Ungarn oder aus einem Orte oder einer Gegend auf dem Gebiet Ungarns bezeichnen, gelten niemals als Bezeichnungen der Art oder der Beschaffenheit. Solche Benennungen dürfen daher nur zur Bezeichnung der Herkunft von Paprikaschoten, die aus dem der Benennung entsprechenden Gebiete (Staatsgebiet, Gegend, Ort) stammen, und von dort erzeugtem gemahlenem Gewürzpaprika gebraucht werden.

2. Der Gebrauch einer solchen Benennung (Punkt 1) für Paprikaschoten und gemahlenen Gewürzpaprika anderer Herkunft ist auch dann unzulässig, wenn die Benennung von einer Bezeichnung der wirklichen Herkunft oder von den Ausdrücken „Gattung“, „Type“, „Art“ oder von was immer für einem anderen ähnlichen Ausdruck begleitet ist.

3. Der Gebrauch einer auf ungarische Herkunft hinweisenden Benennung (Punkt 1) ist auch dann unzulässig, wenn der damit bezeichnete Gewürzpaprika aus einem Gemenge von Gewürzpaprika ungarischer und anderer Herkunft, in welchem Verhältnis immer, besteht.

Zu Tarifnummer 23:

Es besteht Einverständnis darüber, daß Weizen ungarischen Ursprungs und ungarischer Herkunft vom 1. Juli 1933 an in einer Jahresmenge von 500.000 q bei der Einfuhr nach Österreich zu einem Zollsatz abgefertigt werden wird, welcher gegenüber dem jeweils allgemein geltenden österreichischen Zollsatz für Weizen um den Betrag von 3,20 K je 100 kg ermäßigt ist.

Diese Bestimmung tritt erst dann in Kraft, wenn die mit der Republik Österreich im vertraglichen Meistbegünstigtenverhältnis stehenden Staaten ihr Einverständnis dazu gegeben haben, daß die obige Zollermäßigung auf Weizen ungarischen Ursprungs und ungarischer Herkunft Anwendung findet. Die österreichische Bundesregierung wird die in Betracht kommenden Staaten unverzüglich um eine Erklärung im obigen Sinne ersuchen.

Zu Tarifnummer 40 a/1:

Getrocknete Paprikaschoten: Die österreichische Regierung verpflichtet sich, für die Dauer des Abkommens für getrocknete Paprikaschoten der TNr. 40 a/1 einen niedrigeren Zoll als 10 Goldkronen für 100 kg anzuwenden.

Zu Tarifnummern 52, 55 und 96:

Die vertragschließenden Teile werden dafür Sorge tragen, daß die Bestimmungen des zwischen den beiderseitigen Interessenten für Lieferungen nach Wien vereinbarten und von den beiderseitigen Regierungen genehmigten Normalkonditionenvertrages, dessen Änderung nur mit Zustimmung beider Regierungen erfolgen kann, eingehalten werden. Sie werden bei allfälliger Nichteinhaltung auch mit dem vorübergehenden oder dauernden Auschuß jener Personen, die wesentliche Bestimmungen des Normalkonditionnenvertrages nicht einhalten, von der Belieferung der Viehmärkte vorgehen.

Zu Tarifnummer 91:

Mineralwässer: Als natürliche Heilwässer der TNr. 91 werden anerkannt:

Ferenc Jozsef-Wasser (Balatonfüred); Herkules-, Hunyadi Janos-, Kossuth Lajos-, Loser Janos-, Maria-Bitterwasser (Budapest-Budaörs); Apenta Bitterwasserquelle, Ferenc Jozsef-, Ratozy-Bitterwasser (Budapest-Kelenföld); Igmander Bitterwasser (Igmand); Mira-Bitterwasser (Jaszkarajenö); Kekkuter Heilwasser (Kekkut); Mohaer Agnesquelle (Moha); Parader Heilwasser (Parad).

Als natürliche Tafelwässer der TNr. 91 b werden anerkannt:

Kristly-Wasser des Sankt Lukas-Bades, Palatinuswasser der Sankt Margareteninselquelle, Hangaria- und Harmatwasser der Quellen der Hauptstadt Budapest.

Die königlich ungarische Regierung behält sich vor, an die österreichische Regierung wegen Erweiterung dieser Listen durch Aufnahme anderer Mineralwässer heranzutreten.

Zu Tarifnummer 93:

Bäckereien:

1. Zu Tarifnummer 93 a und b:

Diese Zölle bleiben insolange in Geltung, als der Weizenzoll nicht mehr als 6 Goldkronen für 100 kg beträgt. Erhöht sich der Weizenzoll über 6 Goldkronen, jedoch auf nicht mehr als 10 Goldkronen, so erhöhen sich die vorgenannten Zölle

für

1.

auf

63.–

Goldkronen

2.

76,50

3.

85,50

Die letztangeführten Zölle erhöhen sich bei einer Steigerung des Weizenzolls auf mehr als 10 Goldkronen, jedoch auf nicht mehr als 12 Goldkronen

für

1.

auf

66

Goldkronen

2.

78

3.

87

und bei einer Steigerung des Weizenzolls auf über 12 Goldkronen

für

1.

auf

68

Goldkronen

2.

79

3.

88

Der Zoll von 86,50 Goldkronen (für 4.) erhöht sich auf 88 Goldkronen, sobald der Weizenzoll mehr als 6 Goldkronen beträgt.

2. Keks sind aus einer bloß aus Mehl, Fett, Zucker sowie Eiern und Milch bestehenden ausgewalzten Teigmasse ausgestochener Bäckereien von kompakter, porenloser Beschaffenheit und muscheligem Bruch; dieselben sind entweder lose in Kisten, in Dosen oder in Papierrollen, fettdichtem Einschlagpapier sowie Zellophanpapier und Überkartons, welche mit Vignetten oder Schleifen verklebt sind, verpackt.

Gestattet ist auch ein Zusatz von Vanillin, Kakaopulver (5 Prozent); Zitronenöl oder sonstigen Geschmacksmitteln.

Zu den Waffeln gehört Waffelbäckerei in beliebiger Form (kleine Krüge, Flaschen, Fische, Zigarren u. dgl.), die handelsüblich 140er-Ware genannt wird.

Zu Tarifnummer 97 b:

Fleischwürste, feine: Es besteht Einverständnis darüber, daß eine weitergehende Zollermäßigung für Fleischwürste, ganz oder überwiegend aus Rindfleisch, gekocht, die österreichischerseits einem dritten Staate gewährt werden sollte, gleichzeitig auch für die in der Anlage A angeführten salamiartige Wurst zur Anwendung gelangen wird.

Zu Tarifnummer 98 a und b:

Käse: Es besteht Einverständnis darüber, daß eine Zollermäßigung, die österreichischerseits einem dritten Staate für irgendeine Käsesorte zugestanden werden sollte, auch auf gleichartige Käsesorten ungarischer Herkunft angewendet werden wird.

Zu Tarifnummer 104:

Keks und Waffeln (Definition siehe bei TNr. 93) mit durch geringfügige Beigabe von Kakao braungefärbter Füllung: Unter geringfügiger Beigabe von Kakao wird eine Beigabe von höchstens 5 Prozent verstanden.

Zu Tarifnummer 107 c:

Als Tomatenkonserven sind auch zu behandeln luftdicht verschlossene Behältnisse mit sogenanntem Letscho, das heißt einem Salatgemenge von Tomaten, Zwiebeln und Paprika.

Zu Tarifnummer 107 d:

Unter gewöhnlichen Fleischkonserven werden verstanden:

Szekley-gulas, Schweins-, Kalbs- und Schafspörkölt, gehacktes Fleisch (Hachee), Fischsuppe in Pörköltsauce, gefüllte Paprika und gefülltes Kraut, Wild, saures Beuschel u. dgl.

Zu Anmerkung zu Tarifnummer 160:

Garbenbinder: Für Garbenbinder wird in Österreich kein höherer Zollsatz angewendet werden als der jeweils für Garbenbinder der TNr. 567 a des ungarischen Zolltarifs vorgesehene Zoll.

Zu Tarifnummer 189 a:

Unter diese TNr. fallen Polierscheiben aus dichtem, massivem Filz aus groben Tierhaaren, insofern ihr Durchmesser mindestens 200 mm und ihre Stärke mindestens 25 mm beträgt.

Zu Tarifnummer 220 a/1:

Herren- und Knabenhüte aus Stroh, nicht ausgerüstet: Zu dem Vertragszolle für nicht ausgerüstete Herren- und Knabenhüte aus Stroh werden auch bloß mit einer Strohschnur ausgerüstet Hüte verzollt werden.

Zu Tarifnummer 231:

Hierunter fallen nicht Fußdecken und Matten aus Kokosgarn.

Zu Tarifnummer aus 295 b:

Weinbergstöcke nicht gesägt: Unter Weinbergstöcken, für welche die Zollfreiheit vereinbart wurde, sind zu verstehen:

Weinbergstöcke aus zugerichteten Schößlingen oder durch Spalten, Behauen und Zurichten von Stammholz hergestellt.

Rohfriese sind ungehobelte Brettchen von 20 bis 150 cm Länge und 4 bis 12 cm Breite.

Zu Tarifnummer 301 B c/1:

Schlafzimmermöbel:

1. a) Unter Schlafzimmermöbel sind Kasten, Nachtkästchen, Psychen, Waschkasten, alle diese auch mit Schubladen, sowie Betten verstanden.

b) Geschlitzte derlei Möbel sind Möbel aus massivem Buchenholz, bei denen die Türen oder auch die Seitenteile (Häupter) der Kasten sowie die Kopf- und Fußteile der Betten furnierte Füllungen aufweisen, die derart in den Buchenrahmen eingefügt sind, daß der Rahmen auf beiden Seiten, auf der Außenseite zur Gänze sichtbar ist und gegenüber der Füllung erhöht liegt.

c) Zu den halbvollen Schlafzimmermöbeln gehören solche Möbel aus massivem Buchenholz, bei denen die Türen an der Außenseite oder beiderseits mit furnierten Sperrholzplatten zur Gänze gedeckt sind, so daß der aus Buchenholz oder Weichholz hergestellte Rahmen nicht sichtbar ist, oder bei denen die Türen in Vollbaukonstruktion ausgeführt, das heißt ohne Verwendung eines Rahmens aus furnierten Tischlerplatten oder aus massivem Holzplatten hergestellt sind, wogegen alle anderen Bestandteile der Beschreibung unter b) entsprechen.

d) Bei Schlafzimmermöbeln in Imitationsvollbauausführung sind die Buchenholzrahmen der Seitenteile (Häupter) der Kasten und der Kopf- und Fußteile der Betten an der Außenseite zur Gänze mit furnierten Sperrholzplatten gedeckt. Die Türen sind von der Beschaffenheit der Türen der halbvollen Schlafzimmermöbel.

e) Bei Schlafzimmermöbeln aus massivem Buchenholz sind Böden, Fächer, Bettseiten, Plafonds, Schubladeninnenseite aus Weichholz, auch furniert oder aus Sperrholzplatten zulässig. Die Furnierung kann, soweit sie zugelassen ist, aus gewöhnlichen oder feinen Hölzern bestehen.

2. Es besteht Einverständnis darüber, daß die für Schlafzimmermöbel festgesetzten Vertragssätze bei der Einfuhr von Möbelteilen nur dann gelten, wenn es sich um Ersatzteile handelt.

Zu Tarifnummer 352 a:

Die Jahreskontingente verteilen sich nach österreichischen Bundesländern wie folgt:

Maurer- und Pflastererziegel, gewöhnliche:

Burgenland

14.500 t

Wien, Niederösterreich, Oberösterreich und Salzburg

6.000 t

die übrigen Bundesländer

1.250 t

Dachziegel, gewöhnliche:

Burgenland

880 t

Wien, Niederösterreich, Oberösterreich, und Salzburg

400 t

die übrigen Bundesländer

500 t

Dachziegel und Hurdis:

Burgenland

1.670 t

Wien, Niederösterreich, Oberösterreich und Salzburg

800 t

die übrigen Bundesländer

750 t

Die Abfertigung zu den Vertragssätzen erfolgt gegen eine Bescheinigung der Handels- und Gewerbekammer in Sopron, die dem Eintrittszollamt in dreifacher Ausfertigung vorzulegen ist, wovon eine an den Versender zurückzuleiten ist. Die beiden Regierungen werden sich über Form, Inhalt und Behandlung der Bescheinigungen verständigen.

Es besteht Einverständnis, daß im Falle der Nichtausnützung der für gewöhnliche Dachziegel, beziehungsweise für Dachziegel vereinbarten Kontingente die bei einem Kontingente nicht ausgenützte Menge dem anderen Kontingente zuwächst.

Zu Tarifnummer 555:

Kleie, Reisabfälle usw.: Es besteht Einverständnis darüber, daß als Futtermehle von dunklerer Farbe als der zu vereinbarenden und den Zollämtern zu übermittelnden Type, welche Anspruch auf die Behandlung nach TNr. 555 haben, Mehle dieser Art aus Weizen und Roggen zu gelten haben.

III. Zum ungarischen Zolltarif.

1. Ergänzende Vereinbarungen bezüglich einzelner Tarifnummern.

Zu Tarifnummer 23:

Käse: Es besteht Einverständnis darüber, daß eine Zollermäßigung, die ungarischerseits einem dritten Staate für irgendeine Käsesorte zugestanden werden sollte, auch für gleichartige Käsesorten österreichischer Herkunft angewendet wird.

Zu Tarifnummer 257:

Weinsteinsäure: Die königlich ungarische Regierung wird für die Dauer dieses Vertrages kein Ausfuhrverbot und keine Ausfuhrabgabe auf Weinhefe und Weinstein, roh, einführen.

Zu Tarifnummer 727:

Werkzeug- und Edelstahl: Insolange die königlich ungarische Regierung die derzeit in Geltung befindliche Verfügung, wonach Werkzeug- und Edelstahl in Zaggeln oder Platinen nach der TNr. 725 zu verzollen ist, aufrechterhält, werden an Stelle der hinsichtlich der TNr. 727 a/3, b/3 und c/3 vereinbarten Zollsätze folgende Zuschläge zu dem Zollsatze der TNr. 725 vereinbart:

bei

TNr.

727

a/3

..

6

Goldkronen

für

100

kg

727

b/3

..

10

100

727

c/3

..

18

100

2. Erklärungen zu einzelnen Tarifnummern:

Zu Tarifnummer 134:

Mineralwässer: Anspruch auf vertragsmäßige Behandlung haben derzeit nachgenannte Wasser aus österreichischen Quellen:

Thalheimer Schloßbrunnen, Preblauer Sauerbrunnen, Deutsch-Kreuzer, Gleichenberger (Konstantinquelle, Emmaquelle, Johannisbrunnen), Sulzer Paulaquelle, Tatzmannsdorfer, Haller Jodwasser (Tassiloquelle), Badgasteiner Thermalwasser. Die österreichische Regierung behält sich vor, an die königlich ungarische Regierung wegen Erweiterung dieser Liste durch Aufnahme anderer Mineralwässer heranzutreten.

Zu Tarifnummer 203 a/1:

Hierunter fällt auch die beim Sägen anfallende Kürzungsware in der Länge von 1 m und darüber, insofern ihre Stärke mindestens 12 mm beträgt.

Zu Tarifnummer 277:

Natriumbikarbonat, technisch rein, ist nach dieser Tarifnummer zu verzollen. In Fässern oder in großen Kisten ohne innere Umschließung verpacktes Natriumkarbonat ist nicht als chemisch reines Natriumkarbonat zu behandeln.

Zu Tarifnummer 287 a:

Die königlich ungarische Regierung erklärt, daß bei allfälliger Aufhebung der Zollfreiheit für festes Wasserglas während dreier Jahre, vom Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens gerechnet, kein höherer Zoll als 6 Goldkronen für 100 kg eingehoben werden wird, insolange der österreichische Zoll für festes Wasserglas diesen Betrag nicht übersteigt.

Zu Tarifnummer 358 c:

Paraffinkompositionskerzen: Hierunter fallen auch Paraffinkompositionskerzen mit einem Gehalt an natürlichem Wachs von höchstens 5 Prozent.

Zu Tarifnummer 414 m:

Erdfarben mit mehr als 5 Prozent geschönt: Hierunter fallen auch Pigmentfarben, die derart hergestellt werden, daß man einen in Wasser löslichen Farbstoff (tierischer, pflanzlicher oder Teerfarbstoff) auf einen mineralischen Träger (Kreide oder Schwerspat) niederschlägt und durch eine chemische Reaktion so beseitigt, daß das Endprodukt eine unlösliche Körperfarbe gibt. Diese Pigmentfarben sind trocken und kommen gewöhnlich in Pulverform in den Handel.

Zu Tarifnummer 458 c:

Chemisch einheitliche Medikamente in Tabletten adjustiert: Als chemisch einheitliche Medikamente österreichischer Herkunft werden derzeit folgende Präparate anerkannt: Argoproton, Calcihyd, Disphansol, Theocal, Honthin, Altannol, Antoxurin, Calcium, Chloro-Aceticum, Dichloren, Jodhexarin, Osmon, Stryphon.

Zu Tarifnummer 458 d:

Zubereitete Medikamente: Die vereinbarten Zollsätze kommen bloß für zubereitete Medikamente und Spezialitäten österreichischer Erzeugung in Anwendung, welche in Ungarn den gesetzlichen Vorschriften entsprechend angemeldet (registriert) und zum Verkehr zugelassen sind.

Zu Tarifnummer 489:

Holzschachteln zu Verpackungszwecken: Farbige, eingebrannte, eingepreßte Firmenbezeichnungen, Fabriksmarken, Warenbezeichnungen u. dgl., auch ornamentiert, bleiben bei der Verzollung außer Betracht.

Zu Tarifnummer 495:

Andere Pappen: Handpappe wird in der Weise hergestellt, daß der Arbeiter die der Stärke entsprechenden Stoffschichten (die immer einfarbig, und zwar braun oder weiß, beziehungsweise grau sein müssen) auf die Frontwalze auflaufen, beziehungsweise aufwickeln läßt und die derart zusammengegautschten (gepreßten) Blätter mit der Hand abschneidet und abnimmt, ohne die Pappe über eine angeschlossene Trockenpartie zu führen. Die auf diese Weise hergestellte Handpappe hat jedenfalls einen rauen Rand (gefranst) und ist nie vierseitig geschnitten.

Maschinenpappe ist ein Sammelbegriff für Pappe, die in einem Arbeitsgang in endloser Stoffbahn hergestellt und sogleich über eine angeschlossene Trockenpartie geführt wird, um sodann in Rollen gelassen oder in Bogen geschnitten zu werden. Alle unter dem Sammelbegriff Maschinenpappe in Betracht kommenden Qualitäten sind dadurch kenntlich, daß deren Ränder, gleichviel ob in Rollen oder Bogen, geschnitten sind, das heißt nie raue Ränder wie bei der Handpappe vorkommen.

Der Begriff Maschinenpappe umfaßt folgende handelsübliche Sorten:

a) Maschinenpappe, das heißt Pappe aus einer Stoffschicht weiß, braun oder grau;

b) durchgefärbter Karton in allen Farben mit Ausnahme von weiß, braun und grau;

c) Duplerkarton, das heißt ein in zwei Schichten hergestellter Karton, jede Schicht andersfärbig;

d) Triplerkarton, das heißt ein in drei Schichten hergestellter Karton, wobei die Innenschicht andersfarbig ist als die beiden Außenschichten; die beiden Außenschichten können gleichfarbig oder verschiedenfarbig sein.

All diese Qualitäten können unsatiniert und satiniert sein.

Zu Tarifnummern 496 b und 499:

Hutpackpapier: Hutpackpapier ist nur auf einer Seite geglättet, ungebleicht (gelblich bis braun), nicht gefärbt, nicht feinmassig, bei Durchsicht wolkig.

Zu Tarifnummer 497 a:

Die königlich ungarische Regierung erklärt, daß Rotationsdruckpapier zur Herstellung von Tagesblättern auf Rotationsdruckmaschinen (TNr. 497 a) für die Dauer dieses Abkommens im Erlaubnisscheinverkehr zollfrei zugelassen werden wird.

Zu Tarifnummer 516:

Briefpapier: Schließen, Ecken, Knöpfe, Quasten, auch in Verbindung mit Metallfäden, Löcher mit Ösen, Bindfaden, Schnüre, Bändchen und anderes Zubehör, welche zur Adjustierung von Briefpapier, Briefkarten, Briefumschlägen, Briefpapierbehältnissen, bei letzteren auch zur leichteren Handhabung dienen, bleiben bei der Verzollung außer Betracht.

Zu Tarifnummer 526:

Bei Schreibmappen, Schreibtischunterlagen bleiben Schlösser und Beschläge aus unedlen Metallen bei der Verzollung außer Betracht, insofern dieselben der Ware nicht den Charakter eines kunstgewerblichen Erzeugnisses verleihen.

Bei Albums bleiben Schnüre und Bänder welche zur Adjustierung und zum Gebrauche derselben notwendig sind, bei der Verzollung außer Betracht.

Zu Tarifnummer 533:

Bücher, Zeitschriften usw.: Hierunter fallen auch Modejournale mit Text in anderer als ungarischer Sprache oder ohne Text.

Zu Tarifnummer 581:

Abfallgarne nach hinterlegten Mustern werden nach dieser Tarifnummer zollfrei zugelassen.

Zu Tarifnummer 585 b/1:

Abfalldecken: Abfalldecken sind Decken mit Kette aus pflanzlichen Spinnstoffen und Schuß aus geringwertigen Wollspinnereiabgängen oder Kunstwolle; diese Decken sind ungewaschen und haben daher als Merkmal fetten Geruch und Griff.

Zu Tarifnummer 589 a:

Unter diese Tarifnummer fallen Polierscheiben aus dichtem, massivem Filz aus groben Tierhaaren, insofern ihr Durchmesser mindestens 200 mm und ihre Stärke mindestens 25 mm beträgt.

Zu Tarifnummern 612 e und 614 d:

Wirk- und Strickwaren: Hierunter fallen auch halbreguläre, das sind regulär gearbeitete Wirk- und Strickwaren mit Achsel- und Ärmelnähten.

Bei Wirk- und Strickwaren der TNrn. 612 e und 614 d bewirken zum Gebrauch erforderliche Zutaten, wie Einlaßbänder, Besätze, vernähte Knopflöcher, Knöpfe, Schlingen, Hefteln, Schnallen, Lederstreifen, einfache Zugschnüre, Bindebänder, Quasten, Ringe u. dgl., sowie unwesentlicher Aufputz nicht eine Verzollung nach TNr. 633. Als unwesentlich wird beispielsweise bei Oberkleidern die Verwendung von beliebigen Geweben oder gewirkten Stoffen für Kragen und Manschetten, bei Unterkleidern angenähte oder angehäkelte Spitzenverzierung von nicht mehr als 2 cm Breite angesehen.

Zu Tarifnummer 622 g:

Mieder: Unwesentliche Zwickel aus elastischen Geweben oder elastischen Schmalwaren bleiben bei der Verzollung von Miedern ohne angenähte Strumpfhälter aus Schmalwaren außer Betracht.

Zu Tarifnummer 637 und 639 b:

Frauen- und Mädchenhüte: Frauen- und Mädchenhüte in Form und Ausstattung nach Art der Herren- und Knabenhüte sind wie diese zu verzollen.

Zu Tarifnummer 639 b:

Frauen- und Mädchenhüte aus Stroh u. dgl.: Unter Ausrüstung (Garnitur) wird die Ausstattung mit Futter, Hutleder, Band, Stoff, Schnur verstanden. Die bloße Einlassung des Hutrandes mit Band (auch Litze) wird nicht als Ausrüstung angesehen.

Zu Tarifnummer 657 a:

Schaftstiefel: Die Abfertigung des Jahreskontingentes von 4000 Paar wird bei den Zollstellen Bozsok und Bucsu (Komitat Bas) erfolgen.

Zu Tarifnummer 726:

Eisen und Stahl in Stäben: Hierunter fallen auch Stahlsorten mit der Brünnelschen Zahl von höchstens 200.

Zu Tarifnummer 727:

Werkzeug- und Edelstahl: Bei Konstruktionsstahl schließt ein Chromgehalt von 1 Prozent die Tarifierung nach TNr. 727 a nicht aus.

Zu Tarifnummer 728 a:

Eisen- und Stahldraht, höchstens 6 mm stark, gezogen, doch nicht weiter bearbeitet: Hierunter fallen auch derlei Drähte, geglüht.

Zu Tarifnummer 738 b:

Achsen für Straßenfahrzeuge: Gesondert eingehende Achsenbüchsen ohne Ölkammern und ohne Gewinde, aber mit Schmierrillen, aus Weichguß oder Grauguß, sowie gepreßte oder gezogene Büchsen, weiters Achsstössel aus Weichguß, sowie solche geschmiedet, gepreßt oder gezogen, sind nach TNr. 738 b/1 zu verzollen.

Gesondert eingehende Achsenbüchsen aus Grauguß mit Ölkammern und mit Gewinden, ferner Kappen, Kapseln und Muttern aus Metallen oder Weichguß sind nach der TNr. 738 b/2 ß zu verzollen.

Zu Tarifnummer 773 h/6:

Petroleum-, Spirituskocher- und Lötapparate: Dichtungen aus Leder oder Kautschuk bleiben bei der Verzollung außer Betracht.

Zu Tarifnummern 773 h/5 und 774 c/2:

Geschirr und Geräte für den Tisch- und Hausgebrauch, versilbert, aus Kupfer und Kupferlegierungen, beziehungsweise aus nickelreichen Legierungen: Als Gebrauchsgegenstände, die nach diesen TNrn. und nicht nach der TNr. 962 zu verzollen sind, werden folgende Waren angesehen: Kaffee-, Tee- und Speisegeschirr, Schüsseln, Flaschen- und Gläsergestelle, Zuckerdosen, Brotkörbe, Aschenschalen, Tischfeuerzeuge, Handleuchter, Lampen und Kaminvorsätze, sofern sie nicht infolge ihrer besonderen Ausstattung die Eigenschaft von Zier- und Luxusgegenständen erhalten haben.

Zu Tarifnummer 792 b/1 a:

Karniesen: Hierunter fallen auch die gleichzeitig eingehenden Träger- und Abschlußknöpfe der Karniesen.

Zu Tarifnummer 795 c/5:

Kipplampen, Stehlampen usw. aus Messingguß: Nach dieser Position werden auch derlei aus einer Legierung von Blei, Antimon und Zinn gegossene Lampen verzollt.

Zu Tarifnummer 799 d:

Gewöhnliche Messer für Küchen- und Haushaltsgebrauch:

Hierunter fallen Gemüse-, Fleisch-, Salamimesser u. dgl. Messer mit einfachen Holzgriffen.

Montafoner Krauthobel: Hierunter fallen derartige Hobel – jedenfalls mit Kasten – in der Größe 53 x 20 cm und mehr.

Zu Tarifnummer 807 d/2:

Andere Explosions- und Verbrennungskraftmaschinen: Hierunter fallen auch Zweitaktrohölmotore sowie Rohölmotore mit einer Tourenzahl bis 500.

Zu Tarifnummer 836 b/1:

Dampfbacköfen usw.: Unter der Bezeichnung Knet- und Mischmaschinen, Wirk- und Kerbmaschinen sind Maschinen für die Bachindustrie zu verstehen.

Zu Tarifnummer 952 b/1:

Fertige Stücke aus Holz ohne Verzierung: Stockhülsen aus unedlen Metallen werden nicht als Verzierung angesehen.

So geschehen in doppelter Ausfertigung in deutscher und ungarischer Sprache zu Wien, am 21. Dezember 1932.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 304/1937

Fassungen ab: 10.08.1937

Erfasste Bestimmungen: Anl. 3

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 304/1937 (BT: 113/Ge S. 31.)

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BGBl. Nr. 180/1936

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 180/1936 (BT: 60/Ge S. 17.)

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BGBl. Nr. 179/1936

Fassungen ab: 13.05.1936

Erfasste Bestimmungen: Anl. 4, Anl. 5

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 179/1936 (BT: 53/Ge S. 17.)

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BGBl. Nr. 355/1932 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.01.1933

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 6, Anl. 1, Anl. 2

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