Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel IV. An Stelle der Anlage D des Handelsvertrages vom 3. September 1925 (Tierseuchenübereinkommen) sowie der dazugehörigen Anlagen I (Schlußprotokoll), II (Bestimmungen über die Desinfektion der Eisenbahnwagen und Schiffe) und III (Übereinkommen über den Weideverkehr) tritt die Anlage D des gegenwärtigen Vertrages. *)

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*) Siehe B. G. Bl. Nr. 79 von 1932, abgeändert durch das Zusatzabkommen vom 9. August 1933, B. G. Bl. Nr. 384 aus 1933.