Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel IX. Die Waren, die von Staatsangehörigen der beiden vertragschließenden Teile ein- oder ausgeführt werden, müssen über Orte gehen, wo Zollämter errichtet sind. Hiebei haben die dort geltenden Gesetze und Vorschriften beobachtet zu werden.