Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel VI. Die Staatsangehörigen der beiden vertragschließenden Teile haben die Gesetze ihres Aufenthaltslandes zu beobachten. Sie werden keine höheren Steuern, Gebühren oder Beitragsleistungen zu entrichten haben, als sie von den Inländern entrichtet werden.