Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel XVIII. Es besteht Einverständnis, daß der gegenwärtige Vertrag in keiner Weise die Bestimmungen irgendeines Teiles des Vertrages von Saint-Germain-en-Laye berühren soll und daß dessen Bestimmungen, welche die die beiden Teile betreffenden Fragen regeln, in Kraft bleiben.