Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel III

Der Zahlungsverkehr zwischen den Vertragschließenden Teilen wird nach Maßgabe der in Kraft stehenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften und der einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens in frei konvertierbaren Währungen abgewickelt.