Artikel XVIII. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages werden auf alle Gebiete und Besitzungen Anwendung finden, die zu einem der beiden Hohen Vertragschließenden Teile gehören oder von ihm verwaltet werden.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel XVIII. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages werden auf alle Gebiete und Besitzungen Anwendung finden, die zu einem der beiden Hohen Vertragschließenden Teile gehören oder von ihm verwaltet werden.