Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Artikel XVIII. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages werden auf alle Gebiete und Besitzungen Anwendung finden, die zu einem der beiden Hohen Vertragschließenden Teile gehören oder von ihm verwaltet werden.