Artikel XVI. Die Küstenschiffahrt der Hohen Vertragschließenden Teile ist von den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages ausgenommen und soll gemäß den Gesetzen jedes der Hohen Vertragschließenden Teile geregelt werden.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel XVI. Die Küstenschiffahrt der Hohen Vertragschließenden Teile ist von den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages ausgenommen und soll gemäß den Gesetzen jedes der Hohen Vertragschließenden Teile geregelt werden.