Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel XVI. Die Küstenschiffahrt der Hohen Vertragschließenden Teile ist von den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages ausgenommen und soll gemäß den Gesetzen jedes der Hohen Vertragschließenden Teile geregelt werden.