Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel V. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels IV werden die weiter unten aufgezählten österreichischen Gewerbeerzeugnisse bei ihrer Einfuhr nach Finnland die nachstehend angegebenen Ermäßigungsprozentsätze genießen, wobei diese Prozentsätze sich auf alle Zuschläge oder Erhöhungskoeffizienten erstrecken, die gegenwärtig bestehen oder etwa in Zukunft bestehen werden.

Nummer des finnländischen Tarifes

Warenbezeichnung

Prozentsatz der Ermäßigung

481

Schachteln, Gürtel, Teile zu Gürteln und Hosenträgern, Etuis, Brieftaschen und Portemonnaies sowie Taschen mit oder ohne Einrichtung, aus Leder, auch in Verbindung mit anderen Materialien. Im Stückgewicht bis höchstens 0.5 kg

75 v. H.

945

Bijouteriewaren aller Art mit Ausschluß solcher aus Gold, Silber oder Platin, wie Armbänder, Broschen, Hemdbrustknöpfe, Krawattennadeln, Hals- und Uhrketten, Hutspangen, Haarspangen und anderer Haarzierat, nicht zu anderen Nummern gehörend, Manschettenknöpfe, Uhrhaken, Uhrhälter sowie andere für den persönlichen Gebrauch bestimmte Schmuckgegenstände

80 v. H.

Die weiter unten angeführten finnländischen Natur- oder Gewerbeerzeugnisse werden bei ihrer Einfuhr nach Österreich nicht anderen oder höheren Zöllen unterworfen sein als jene, die im nachstehenden festgesetzt sind:

Nummer des österreichischen Tarifes

Warenbezeichnung

Zölle in Kronen pro 100 kg

aus 298 b/1

Sperrholz, sofern dessen beide äußeren Platten aus Birkenholz und die inneren Platten aus Birken-, Kiefern-, Fichten- oder Espenholz bestehen

10,–

aus 302 Anm. 1

Zwirnspulen

4,–

aus 510 a

Kasein

frei

aus 548 a/2

Skier

50,–

 

Diskusse und Speere

35,–