Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Errichtung von Wanderbienenständen

§ 9. (1) Wanderbienenstände müssen in einem solchen Abstand von besie­delten Heimbienenständen bzw. rechtmäßig bestehenden Wanderbienenständen (§§ 12 und 13) errichtet werden, dass die Haltung dieser Bienenstände nicht be­einträchtigt wird, jedenfalls aber unter Beachtung des nach Abs. 2 erforderlichen Mindestabstandes. Dabei ist auf die Anzahl der betroffenen Bienenvölker Be­dacht zu nehmen.

(2) Bei der Errichtung eines Wanderbienenstandes hat der Abstand zu besie­delten Heimbienenständen bzw. zu rechtmäßig bestehenden Wanderbienenstän­den mindestens 250 m zu betragen.

(3) Jeder Wanderbienenstand muss an gut sichtbarer Stelle mit dem Namen, der Adresse und gegebenenfalls einer Telefonnummer des Imkers wie auch mit einer Angabe über die Anzahl der Bienen­völ­ker versehen sein.

(4) Der Imker eines Wanderbienenstandes ist verpflichtet, noch vor dessen Errichtung eine Bienentränke einzurichten, falls in einer Umgebung von 300 Me­tern vom Standort keine geeigneten natürlichen Wasservorkommen vorhanden sind.

(5) Für die Errichtung von Wanderbienenständen gilt § 3 sinngemäß.