Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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III. Abschnitt

Wanderung mit Bienen

Allgemeines

§ 8. Die Wanderung mit Bienen zur Ausnützung honigender Gewächse ist nach Maßgabe dieses Gesetzes jedermann gestattet, sofern nicht tierseuchen­rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Sie unterliegt keiner jahreszeitlichen Be­schränkung.