Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bienenrassen

§ 7. (1) Die Haltung oder Zucht von Bienen ist unbeschadet Abs. 2 nur mit Bienen der Rasse „Carnica (Apis mellifera carnica)“ mit allen ihr zuge­hörigen Stämmen und Linien zulässig.

(2) Die Zucht oder die Haltung von Bienen, die nicht der Rasse „Carnica (Apis mellifera carnica)“ angehören, bedarf einer Bewilligung des Magistrates. Die Be­willigung ist zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass nur reinrassige Bienen ge­halten oder gezüchtet werden und es sich dabei um keine für den Menschen ge­fährliche Rasse handelt. Vor der Erteilung einer solchen Bewilligung ist der Land­wirtschaftskammer für Wien, dem Bundesamt und Forschungszentrum für Land­wirtschaft (Institut für Bienenkunde) und dem Landesverband für Bienenzucht in Wien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.