Maßnahmen gegen Raubbienen
§ 6. (1) Kommt es bei einem oder mehreren Völkern eines Bienenstandes zu Räuberei durch Bienen eines anderen Bienenstandes, so hat der Imker des betroffenen Bienenstandes die Ursachen der Räuberei unverzüglich festzustellen und, wenn sie im eigenen Bienenstand gelegen sind, sofort zu beseitigen. Desweiteren hat er den Imker jenes Bienenstandes, von dem die Raubbienen kommen, unverzüglich von der Räuberei in Kenntnis zu setzen.
(2) Der Imker jenes Bienenstandes, von dem die Raubbienen kommen, hat durch geeignete Maßnahmen die Fortsetzung der Räubereien zu verhindern.
(3) Ein Recht zur Tötung von Raubbienen besteht nicht.
