Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Evidenthaltung der Bienenvölker

§ 4. Der Eigentümer eines Bienenvolkes ist verpflichtet, der Landwirtschafts­kammer für Wien bis längstens 30. April jeden Jahres die Zahl der von ihm gehal­tenen Bienenvölker schriftlich bekanntzugeben.