Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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VII. Abschnitt

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 21. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form an­geführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei An­wendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.