Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
§ 20. Unbeschadet einer Bestrafung nach § 18 hat der Magistrat demjenigen, der dieses Gesetz übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert, die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes innerhalb angemessener Frist aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge die entsprechenden Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten unverzüglich durchführen zu lassen.
