Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Ein Bienenstock ist eine für die Unterbringung eines Bienenvolkes bestimmte Einrichtung. Ein Bienenstock gilt als besiedelt, wenn er von einem Bienenvolk besetzt ist.
(2) Ein Bienenstand ist der Standort eines oder mehrerer Bienenstöcke.
(3) Ein Heimbienenstand (Dauerbienenstand) ist ein ortsfester, dauernder, auch für die Überwinterung von Bienen bestimmter Standort.
(4) Ein Wanderbienenstand ist jeder nicht unter Abs. 3 fallende Bienenstand.
(5) Unter Neuerrichtung eines Bienenstandes ist die erstmalige Besiedelung eines Standortes mit einem oder mehreren Bienenstöcken zu verstehen.
(6) Unter Wiedererrichtung eines Bienenstandes ist die Besiedelung eines bereits bestehenden Standortes mit einem oder mehreren Bienenstöcken zu verstehen.
(7) Unter Erweiterung eines Bienenstandes ist die flächenmässige Vergrößerung eines Bienenstandes bzw. die Erhöhung der Anzahl der dort vorhandenen Bienenstöcke zu verstehen.
(8) Imker ist, wer die fachliche Betreuung der Bienenvölker innehat oder Bienenzucht betreibt.
(9) Als Wanderung mit Bienen ist das Verbringen von Bienenvölkern zur Honiggewinnung oder Gewinnung anderer umweltabhängiger Bienenprodukte (Pollen) an Standorten außerhalb ihres Heimbienenstandes zu verstehen.
(10) Eine Belegstelle ist ein zur Reinzucht von Bienenköniginnen und Drohnen bestimmter Bienenstand samt Schutzgebiet.
(11) Als Schutzgebiet gilt der im Umkreis von 4 km um eine Belegstelle befindliche Bereich.
(12) Als Reinzuchtgebiet gilt der unmittelbar an das Schutzgebiet angrenzende Bereich mit einer Tiefe von 6 km, in dem ausschließlich Bienen einer einzigen Rasse vermehrt werden.
(13) Tracht ist die Gesamtheit der zu einer bestimmten Jahreszeit blühenden Pflanzen, die den Bienen als Nahrungsquelle dienen.
