Verfall
§ 19. Werden Wander- oder Heimbienenstände entgegen den §§ 3, 9 oder 13 errichtet, so können die betroffenen Bienenstöcke und -völker unter den Voraussetzungen des § 17 VStG vom Magistrat für verfallen erklärt werden.
Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
Verfall
§ 19. Werden Wander- oder Heimbienenstände entgegen den §§ 3, 9 oder 13 errichtet, so können die betroffenen Bienenstöcke und -völker unter den Voraussetzungen des § 17 VStG vom Magistrat für verfallen erklärt werden.