VI. Abschnitt
Strafbestimmungen und Verfall
Strafbestimmungen
§ 18. (1) Wer
1. bei der Errichtung von Heimbienenständen die gemäß § 3 Abs. 1 bis 7 erforderlichen Mindestabstände nicht einhält,
2. die Bekanntgabe gemäß § 4 unterlässt,
3. die gemäß § 6 Abs. 1 und 2 notwendigen Maßnahmen gegen Raubbienen unterlässt,
4. Bienen, die nicht der Rasse „Carnica (Apis mellifera carnica)“ angehören, hält oder züchtet, ohne dass ihm eine entsprechende Bewilligung gemäß § 7 Abs. 2 erteilt wurde,
5. Wanderbienenstände entgegen § 9 errichtet,
6. eine Wanderung mit Bienen durchführt, ohne dass ihm die hiefür erforderliche Wanderkarte ausgestellt wurde (§ 10 Abs. 1),
7. Bienen entgegen § 11 befördert,
8. Wanderbienenstände ohne Anzeige (§ 12), entgegen einer Bewilligung gemäß § 13 Abs. 3 oder trotz Untersagung durch die Landwirtschaftskammer für Wien errichtet (§ 13 Abs. 1 und 2),
9. nichtbevölkerte Bienenstöcke, nicht vollständig geleerte, ungereinigte Honigemballagen, Waben (insbesonders honigfeuchte Waben und Wachsvorräte) wie auch den Honig selbst entgegen § 14 aufbewahrt,
10. nach Beendigung der Tracht die im Schutzgebiet der Belegstelle befindlichen Wanderbienenstände nicht unverzüglich aus diesem entfernt (§ 15 Abs. 3),
11. im Schutzgebiet der Belegstelle Wanderbienenstände neu errichtet (§ 15 Abs. 4),
12. Bienenvölker aus im Schutzgebiet der Belegstelle errichteten Heimbienenständen nicht innerhalb eines Jahres nach Errichtung aus diesem entfernt oder die Bienenvölker nicht alle zwei Jahre auf Bienen der Rasse „Carnica (Apis mellifera carnica)“ umweiselt (§ 15 Abs. 5),
13. die Anzeige gemäß § 15 Abs. 6 unterlässt,
14. die Umweiselung von in einem Reinzuchtgebiet gehaltenen oder gezüchteten Bienen, die nicht der Rasse „Carnica (Apis mellifera carnica)“ angehören, unterlässt (§ 16),
15. in anderer als in Z 1 bis 14 bezeichneten Weise diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bescheiden zuwiderhandelt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.
(2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
